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lösen, ist bisher nur in Preussen gemacht worden!). Als mit
der Vorlage des Gesetzentwurfes vom 29. Oktober 1879 der
Uebergang von dem gemischten zum reinen Staatsbahnsystem
verkündet wurde, erachtete es die ad hoc eingesetzte Kom-
mission für eine Pflicht des Abgeordnetenhauses, „zur mög-
lichsten Sicherung der finanziellen Interessen des Staates ge-
wisse Grundsätze aufzustellen, deren gesetzliche Giltigkeit eine
glückliche Lösung der Eisenbahnpolitik des Staates fördern
und das Mass der daraus drohenden Gefahren abzuschwächen
geeignet sei. Diese Grundsätze sollten sich nach zwei Rich-
tungen erstrecken:
1. Schutz des Staatshaushaltes gegen die störenden Wir-
kungen wechselnder Ueberschüsse der Staatsbahnen.
2. Tilgung des in den Eisenbahnen angelegten Kapitales.
Zur thunlichsten Verminderung der Schwankungen empfahl
die Kommission, aus den Ueberschüssen der Staatseisenbahn-
verwaltung einen Reservefonds anzusammeln, der die Ueber-
tragung des Effektes günstigerer Jahre auf ungünstige gestatte.
Die Wichtigkeit der Tilgung der Eisenbahnschuld begründete
die Kommission namentlich durch den Hinweis darauf, dass in
den wichtigsten kontinentalen Ländern Europas der unent-
geltliche Heimfall der Privatbahnen an den Staat nach einer
gewissen Reihe von Jahren vorgesehen sei. Sobald dieser Zeit-
punkt, insbesondere in Frankreich, Oesterreich und Russland
eingetreten sei, würden diese Staaten in der Lage sein, bei
Festsetzung der Eisenbahntarife die Zinsen für den grössten
Theil des Anlagekapitales unberücksichtigt zu lassen, also
wesentlich billiger zu fahren, eine Erwägung, die angesichts
der Entwickelung des Staatsbahnprinecipes heute allerdings nicht
mehr als zutreffend angesehen werden kann.
Die von der Kommission gestellten Anträge gipfelten darin,
I!) Präjudiciell bemerkenswerth ist übrigens auch das österr.
Gesetz vom 19. März 1887, R.G.Bl.33, wonach die Staatsbahnen
auch bezüglich der directen Staatssteuern als steuerpflichtige Unter-
nehmungen angesehen werden und diese Steuern direct an das Finanz-
ministerium abzuführen haben.