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dass die Jahresüberschüsse der Staatseisenbahnverwaltung zur
Verzinsung der jeweiligen Staatseisenbahnkapitalsschuld ferner
bis zur Höhe von 2,2 Millionen Mark zur Ausgleichung eines
eventuellen Deficites im Staatshaushalte und endlich zur Bil-
dung eines Reservefonds dienen sollen. Der letztere hätte aus-
schliesslich zur eventuellen Ergänzung der die Verzinsung der
Staatseisenbahnkapitalsschuld erforderlichen Jahresüberschüsse
zu dienen. Der 1 Procent der jeweiligen Staatseisenbahnkapitals-
schuld übersteigende Betrag des Reservefonds wäre alljährlich
bis zur Höhe von !/, Procent zur Amortisation der Staatsbahn-
schuld zu verwenden.
Als diese grundsätzlichen Beschlüsse der Kommission im
Landtage zur Verhandlung gelangten, sprach sich Abgeordneter
Richter gegen jede finanzielle Garantie aus, weil der Staats-
haushalt ein einheitliches Ganzes bilde, während Abgeordneter
Miquel, der gegenwärtige Finanzminister, für dieselbe eintrat,
weil durch diese Garantien die gesetzliche Grundlage für eine
solide Verwaltung des Staatseisenbahnwesens gefunden sei.
Am 15. December 1880 legte die Regierung einen diesbezüg-
lichen Gesetzentwurf vor. Bei der Berathung im Plenum hatten
sich plötzlich schwere Bedenken gegen den Reservefonds
erhoben. Man hielt es für unzulässig, Reserven anzulegen,
wenn der Staat im übrigen ein Deficit habe. Auch die Er-
höhung der Selbständigkeit der Eisenbahnverwaltung wurde
als bedenklich bezeichnet. Dagegen wurde die Tilgungsquote
von !/, auf °/, Procent jährlich erhöht. Am 26. Januar 1882
legte die Regierung den Entwurf unverändert wieder vor. Wie
aus dem Kommissionsberichte hervorgeht, wurde von mehreren
Seiten eindringlich davor gewarnt, die Ueberschüsse der Eisen-
bahnverwaltung als eine regelmässige Quelle für den Staats-
haushalt zu betrachten, und die Gefahren einer solchen Praxis
für die Finanzwirthschaft auseinandergesetzt. Das beste Mittel
hiergegen sei eine vollständige auch formelle Ausscheidung des
Eisenbahnetats aus dem allgemeinen Staatshaushaltsetat. Man
müsse die Eisenbahnverwaltung auf eigene Füsse stellen. Die
Bildung von Reserven wurde abgelehnt und durch Gesetz