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Diesen Bedenken ist bisher insoweit Rechnung getragen
worden, als die schon von Stein angeregte Abtrennung der
Rechts- und Verwaltungsgebühren von den Verkehrssteuern
immerhin eine theoretische Scheidung herbeiführte, welche die
wissenschaftliche Behandlung der letzteren erleichtert und die
Einbeziehung der Transportsteuer unter die Verkehrssteuern
als gerechtfertigt erscheinen lässt, ohne ihr aber noch diejenige
Stellung einzuräumen, welche derselben vermöge ihrer Be-
ziehungen zum Eisenbahnverkehre naturgemäss auf die Dauer
nicht vorenthalten bleiben kann. Dass dies bisher nicht der
Fall ist, dürfte auf die unklare Auffassung zurückzuführen sein,
welche jetzt noch über das Wesen der Transportsteuern besteht
und die nur vereinzelt auf die grosse Umwälzung Rücksicht
nimmt, welche das Eisenbahnwesen im Transportverkehre, sowie
im Staatshaushalte hervorgerufen hat.
Nach Schall?!) bilden dle Steuern vom Transportverkehre
eine eigenthümliche Form der Belastung des beweglichen Ver-
mögens. Da bei fortschreitender Arbeitstheilung „an die Stelle
der Eigengewinnung der Güter die verkehrsmässige Gewinnung
der Güter“ (Wagner) tritt, infolgedessen immer mehr alle wirth-
schaftlichen Güter als Waaren in Umlauf kommen und hierbei
der Ortsveränderung durch den Transport bedürfen, so würde
nach seiner Ansicht eine allgemeine Transportbesteuerung dem
volkswirthschaftlichen Prinzine möglichster Vertheilung der
Steuerlast auf alle Bestandtheile des Volksvermögens, wenig-
stens für die beweglichen unter ihnen, am meisten entsprechen,.
wenn nicht die Ausführung einer solchen zugleich auch den
übrigen Prinzipien der Besteuerung entsprechenden allge-
meinen Transportsteuer unüberwindlichen Schwierigkeiten be-
gegnen würde. Diese Schwierigkeiten erblickt Schall einerseits
in. der steuertechnischen Schwierigkeit der Erfassung des ge-
sammten Waarenverkehrs an sich, dann aber insbesondere in der
Schwierigkeit einer Erfassung desselben mit einer nach dem
Masse der jeder Waarengattung zukommenden Leistungsfähig-
!) Schönberg’s Handbuch II, S. 517 ff.