Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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staatlichen Interesse gebrachten Opfer den Eisenbahnunter- 
nehmungen in hervorragendem Masse zu Statten kommen. 
Während mit der fortschreitenden Entwickelung der wirth- 
schaftlichen Verhältnisse die Erwerbsbedingungen vielfach be- 
einträchtigt werden, müssen sich die Erwerbsbedingungen der 
Eisenbahnen mit jedem neuen Zuwachs. des Eisenbahnnetzes 
verbessern. Es sind dies dieselben Erwägungen, welche zum 
Staatsbahnprinzipe geführt haben, „weil das Eisenbahnwesen 
den wichtigsten Fall auf dem Gebiete der materiellen Pro- 
duktion bildet, wo der Staat passend und erfolgreich das 
privatwirthschaftliche System einengen kann.“ (Wagner.) 
Dessenungeachtet fehlt es nicht an Stimmen, die meinen, 
dass sich eine besondere Besteuerung der Eisenbahnen nicht 
rechtfertigen lasse, ja dass ihr Oharakter der Gemeinnützigkeit 
eher eine Begünstigung in der Besteuerung zur Folge haben 
müsse. Thatsächlich hat diese Auffassung, wenn auch nur ver- 
einzelt, Geltung erlangt, indem den Eisenbahnen bei der Kon- 
zessionirung bedeutende Steuerbegünstigungen eingeräumt wer- 
den, eine Praxis, welche konsequenterweise zu einer progressiven 
Ertragssteuer für diejenigen Unternehmungen führen müsste, 
welche nach Ablauf der ihnen gewährten Steuerbegünstigungen 
eine mehr als landesübliche Verzinsung aufzuweisen haben. 
Eine besondere direkte Steuer der Eisenbahnen finden wir 
nurin Preussen und in einigen kleineren deutschen Staaten). 
Das preussische Gesetz vom 3. November 1838 über die 
Eisenbahnunternehmungen bestimmte im S 38, dass von den 
Eisenbahnen „eine im Verhältnisse des auf das Aktienkapital 
treffenden Ertrages sich abstufende Abgabe“ entrichtet werde, 
dass die Höhe dieser Abgabe aber erst dann regulirt werden 
solle, wenn die zweite in Preussen konzessionirte Eisenbahn 
drei Jahre in vollständigem Betriebe gewesen sei. Bis zu dieser 
gesetzlichen Regelung sollte die Post für den Verlust, welchen 
sie durch die Eisenbahnen in ihrer Einnahme erweislich er- 
leide, von den Eisenbahngesellschaften entschädigt werden. 
!) Sachsen-Meiningen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg..
	        
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