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Die Abgabe ist von dem Reinertrage (nach Abzug der An-
leihezinsen) zu entrichten, wobei Prioritätsaktien den Anleihen
gleichgestellt werden. Das Verhältniss des Reinertrages zum
Aktienkapitale bestimmt die Höhe der Abgabe.
Dieselbe beträgt bei einem Reinertrage bis zu einschliess-
lich 4 Prozent des Aktienkapitales !/,, dieses Ertrages, bei einem
höheren Reinertrage aber ausserdem, und zwar von dem Mehr-
ertrage über 4 bis zu 5 Prozent einschliesslich !/,, dieser Er-
tragsquote, von dem Mehrertrage über 5 bis 6 Prozent ein-
schliesslich !/,, dieser Ertragsquote, von dem Mehrertrage über
6 Prozent ?/,, dieser Ertragsquote. .
Ein Versuch, den Privatbahnen eine Sonderstellung im
Steuersysteme einzuräumen, wurde auch in Oesterreich unter-
nommen, als im Laufe der Debatte über die Steuerreform der
Abgeordnete Dr. Steinwender am 23. April 1895 den Antrag
stellte!): bei Eisenbahndividenden für jenen Theil, der über
6 Prozent hinausgeht, die Eisenbahnsteuer, wie sie in Preussen
besteht, einzuführen. Aus der Begründung dieses Antrages ist
hervorzuheben: Der Staat nimmt durch eine solche höhere
Steuer einen Theil jenes Mehrerträgnisses an sich, der sonst
den Eisenbahnen durch die allgemeinen Verhältnisse und durch
die speziellen staatlichen Institutionen, zum Beispiel durch die
Lokalbahnen: zugewendet wird; ferner; der Staat nimmt einen
Theil von dem Erträgnisse der Funktion an sich, die er an
die Privatgesellschaften übertragen hat. Auf die theoretischen
Gründe, führte der Antragsteller aus, komme es aber weniger
an, denn wenn wir uns erinnern, wie die Eisenbahnen mit
Oesterreich verfahren sind, so haben wir wirklich keinen Grund,
schüchtern zu sein.
Der Antrag Steinwender’s hat die nöthige Unterstützung
nicht gefunden, wiewohl in der österreichischen Steuerreform
die differentielle Besteuerung einzelner Gruppen von Unter-
nehmungen durchgeführt ist.
Die Eisenbahnen sind wieder den Aktiengesellschaften
!) Verhandlungen des Abgeordnetenhauses, XI. Session, S. 18229.