Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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die ursprüngliche Erhebungsform auch hier beibehalten wurde. 
Hiernach stellt sich die Transportsteuer als ein Zuschlag zu 
den Beförderungspreisen dar, und lehnt sich an letztere pro- 
portional an. Die Bemessungsgrundlage der Eisenbahntransport- 
steuer bildet nicht wie bei den Verkehrssteuern im Allgemeinen 
die Werthsumme der in Verkehr gesetzten Gegenstände, sondern 
der Beförderungspreis. In dieser Erhebungsform scheint uns 
eines der steuerpolitisch entscheidenden Merkmale der Eisen- 
bahntransportsteuer zu liegen. Ein anderes ebenso charak- 
teristisches Merkmal der Steuer ergiebt sich aus ihrer speziellen 
Beziehung zum Eisenbahnwesen, weshalb sie auch kurzweg 
„Eisenbahnsteuer“ genannt wird. 
Worin ist aber diese spezielle Beziehung der Transport- 
steuer zum Eisenbahnwesen begründet? 
Nach einem fast allgemein anerkannten Grundsatze ist das 
Eisenbahnwesen berufen, in besonderer Weise zu den Bedürf- 
nissen des Staates beizutragen. Diesen Gedanken finden wir 
schon bei Parieu ausgedrückt, welcher sagt: „Ist es denn nicht 
gerecht, dass der Staat, der so schwere Pflichten für die Schienen- 
wege auf sich genommen, auch eine mässige Gebühr von den- 
jenigen erhebe, die sich derselben bedienen, um für dieschweren 
Pflichten gewissermassen ein kleines Entgelt zu haben)?“ 
Diese Begründung bewegt sich, wie man zugeben muss, 
nicht im Rahmen einer allgemeinen Transportsteuer, sondern 
weist mit Bestimmtheit auf eine Eisenbahnsteuer hin. 
Nur indem Leroy Beaulieu sich über diesen das Wesen 
der Eisenbahntransportsteuer scharf erfassenden Gedanken ganz 
hinwegsetzt und in dieser Steuer nichts anderes als eine Fort- 
setzung der früheren Steuer vom öffentlichen Fuhrwerk erblickt, 
konnte er zu einer Verwerfung des Prinzips der Eisenbahn- 
steuer gelangen, „weil diese nicht in gleicher Weise den Ver- 
kehr der Landstrasse und der Kanäle treffe“?). 
!) Trait& des impots, Paris 1864. 
2, Siehe auch Mariska’s Handbuch der Staatswirthschaftslehre. 
Budapest II, 1885. „Es ist eine Inkonsequenz, den Eisenbahntransport 
zu besteuern, denjenigen per Achse dagegen nicht.“
	        
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