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den Eisenbahnen gestattet, ihren bisherigen Tarif um den Trans-
portsteuerzuschlag zu erhöhen — dann ist die Eisenbahnunter-
nehmung in den Stand gesetzt, die Steuer auf das Publikum
zu überwälzen, und die Transportsteuer nimmt einen verkehrs-
steuerartigen Charakter an, oder die Behörde gestattet den Zu-
schlag nicht, dann hat man es mehr oder weniger mit einer
Ertragssteuer zu thun, je nachdem es der Eisenbahnunterneh-
mung mit Rücksicht der Verkehrs- und Konkurrenzverbältnisse
wirklich gelingt, die Transportsteuer zu überwälzen.
So lange die Tarife nicht der obrigkeitlichen Bestätigung
bedurften, wurde die Transportsteuer in der Regel den Tarifen
zugeschlagen und auf das Publikum überwälzt, „ein Fall von
der Regel, dass die Steuer von dem Starken auf den Schwachen,
so hier von den Eisenbahnen auf das Publikum überwälzt
wurde“ (Cohn).
Seitdem aber die Tarife der obrigkeitlichen Bestätigung
bedürfen, hat es die Staatsverwaltung als ihre Aufgabe betrachtet,
unbeschadet der concessionsmässigen Rechte der Unternehmun-
gen die volkswirthschaftlichen Interessen wahrzunehmen und
eine Ueberwälzung zu verhindern, wo sie nicht berechtigt ist.
Bei den für die Ueberwälzung in Betracht kommenden
Verhältnissen ist auch zu unterscheiden, ob es sich um den
Personen- oder um den Güterverkehr handelt. Beim Personen-
verkehre wird der verkehrssteuerartige Oharakter der Trans-
portsteuer leichter aufrecht zu erhalten sein, als beim Güter-
verkehr, welcher in erhöhtem Masse der individuellen Behand-
lung bedarf. Mit einem Worte, der Gütertarif ist viel beweg-
licher als der Personentarif und der Personenverkehr überhaupt.
Es ist bekannt, dass ein bestimmter Theil des Güterverkehrs
nur einen ganz bestimmten Tarif verträgt, sowie anderseits die
Entwicklung der Tarife reich an Beispielen ist, dass die Eisen-
bahnen sehr häufig ihre Tarife herabgesetzt haben, ohne hiezu
nach der Koncessionsurkunde verpflichtet gewesen zu sein.
Insoweit solche Tarifermässigungen auch nach der Einführung
der Transportsteuer erfolgen müssen, würde der ertragssteuer-
artige Charakter der Transportsteuer mehr hervortreten.
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