Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

HH — 
Durch dieses Gesetz wurde eine Steuer eingeführt, welche 
theils in einer Proportionalabgabe von 10 Procent des Fahr- 
geldes für den Personenplatz in Fahrzeugen mit regelmässigem 
Betriebe, theils in einer festen Abgabe von 20 bis 75 Francs 
pro Jahr (je nach der Zahl der Wagenplätze) für andere öffent- 
liche, auf direkte Bestellung fahrende Wagen, als Miethwagen, 
Droschken etc. (voitures publiques) bestand. 
In der Begründung zu diesem Gesetze führte der Bericht- 
erstatter, M. Cretet, im Conseil des Anciens aus: „Dieses Ge- 
setz sichert dem Staate ein Zehntel von den Einnahmen der 
Fahrzeuge mit regelmässigem Betriebe, sichert aber auch eine 
Abgabe (patente) von Gelegenheitsfahrzeugen und solchen, die 
nach freier Wahl zur Verwendung gelangen. Das Registrirungs- 
amt wird die Einhebung der Abgabe besorgen, die sehr ein- 
fach ist und 1 Million Frances pro Jahr ergeben kann, ein an- 
nehmbarer Ersatz für die Schädigung, welche der Staat durch 
die Privatunternehmer erfahren hat.“ 
Auf die Besetzung der Wagenplätze wurde in der Weise 
Rücksicht genommen, dass ursprünglich ein Abzug eines Viertels, 
seit 1819 eines Drittels der Steuer für leere Plätze gestattet war. 
Bei denjenigen Wagen, bei welchen die Anzahl der Plätze 
nicht genau bemessen werden konnte, wurde dieSteuer pauschalirt 
(Abonnement). In dem Gesetze vom Jahre VI war der Waaren- 
transport von der Besteuerung ausgeschlossen. Erst durch das 
Gesetz vom 5 Ventöse XII (23. Februar 1804) wurde auch der 
regelmässige Waarenverkehr in die Steuer einbezogen. 
Die Gesetze vom 30. September 1797 und vom 23. Februar 
1804 wurden zusammengefasst in den Artikeln 112 bis 122 des 
Finanzgesetzes vom 25. März 1817, welche als die eigentliche 
Grundlage der Transportsteuergesetzgebung in Frankreich 
anzusehen sind!). 
) Art. 112. — Le droit du dixieme du prix des places et 
du prix pour le transport des marchandises, auquel sont assujettis 
les entrepreneurs des voitures publigues de terre et d’eau & service 
rögulier, continuera d’ötre pergu conform6öment aux lois en vigueur, 
sous la deduction, pour les places vides, d’un quart du prix total 
Gesetz vom 
23. Febr. 1804 
womit der 
Waarenverkehr 
in die Besteue- 
rung einbezogen 
wurde. 
Finanzgesetz 
vom 25. März 
1817.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.