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Durch dieses Gesetz wurde eine Steuer eingeführt, welche
theils in einer Proportionalabgabe von 10 Procent des Fahr-
geldes für den Personenplatz in Fahrzeugen mit regelmässigem
Betriebe, theils in einer festen Abgabe von 20 bis 75 Francs
pro Jahr (je nach der Zahl der Wagenplätze) für andere öffent-
liche, auf direkte Bestellung fahrende Wagen, als Miethwagen,
Droschken etc. (voitures publiques) bestand.
In der Begründung zu diesem Gesetze führte der Bericht-
erstatter, M. Cretet, im Conseil des Anciens aus: „Dieses Ge-
setz sichert dem Staate ein Zehntel von den Einnahmen der
Fahrzeuge mit regelmässigem Betriebe, sichert aber auch eine
Abgabe (patente) von Gelegenheitsfahrzeugen und solchen, die
nach freier Wahl zur Verwendung gelangen. Das Registrirungs-
amt wird die Einhebung der Abgabe besorgen, die sehr ein-
fach ist und 1 Million Frances pro Jahr ergeben kann, ein an-
nehmbarer Ersatz für die Schädigung, welche der Staat durch
die Privatunternehmer erfahren hat.“
Auf die Besetzung der Wagenplätze wurde in der Weise
Rücksicht genommen, dass ursprünglich ein Abzug eines Viertels,
seit 1819 eines Drittels der Steuer für leere Plätze gestattet war.
Bei denjenigen Wagen, bei welchen die Anzahl der Plätze
nicht genau bemessen werden konnte, wurde dieSteuer pauschalirt
(Abonnement). In dem Gesetze vom Jahre VI war der Waaren-
transport von der Besteuerung ausgeschlossen. Erst durch das
Gesetz vom 5 Ventöse XII (23. Februar 1804) wurde auch der
regelmässige Waarenverkehr in die Steuer einbezogen.
Die Gesetze vom 30. September 1797 und vom 23. Februar
1804 wurden zusammengefasst in den Artikeln 112 bis 122 des
Finanzgesetzes vom 25. März 1817, welche als die eigentliche
Grundlage der Transportsteuergesetzgebung in Frankreich
anzusehen sind!).
) Art. 112. — Le droit du dixieme du prix des places et
du prix pour le transport des marchandises, auquel sont assujettis
les entrepreneurs des voitures publigues de terre et d’eau & service
rögulier, continuera d’ötre pergu conform6öment aux lois en vigueur,
sous la deduction, pour les places vides, d’un quart du prix total
Gesetz vom
23. Febr. 1804
womit der
Waarenverkehr
in die Besteue-
rung einbezogen
wurde.
Finanzgesetz
vom 25. März
1817.