Uebertragung
der Proportio-
nalabgabe auf
die Eisen-
bahnen.
Aus den Bestimmungen dieses Gesetzes tritt der gewerbe-
steuerartige Charakter der Transportsteuer deutlich hervor!).
Durch dieses Gesetz wurde auch eine Licenzabgabe von
jedem einzelnen Fahrzeuge eingeführt, um die öffentlichen
Fuhrwerke in das vornehmlich Kontrolzwecken dienende Licenz-
system der indirekten Besteuerung aufzunehmen.
Das Finanzgesetz vom 25. März 1817 bildet auch die Grund-
lage für die im Jahre 1832 bei den Eisenbahnen erfolgte
Einführung der Transportsteuer. Die erste Eisenbahn, welche
in Frankreich Personen transportirte, war diejenige, welche
St. Etienne mit Lyon verbindet. Als die Verwaltung der direkten
Steuern mit Berufung auf das Gesetz vom 25. März 1817 von
der neuen Unternehmung 10 Procent der Platzpreise bean-
spruchte, erhob dieselbe die Einwendung, dass sie nicht auf
öffentlicher Strasse, sondern auf eigenem Wege fahre In
Folge dessen vor das Tribunal correctionnel zu Lyon eitirt,
drang sie in erster Instanz (19. November 1832) mit ihrer An-
sicht durch, verlor aber den Process vor dem Appellhofe zu
Lyon (25. Februar 1833), für welchen der Umstand entscheidend
war, dass auch die Eisenbahn die Funktionen eines „öffent-
lichen“ Fahrzeuges erfülle. Auch der Kassationshof theilte
den Standpunkt der Finanzverwaltung, indem derselbe erklärte,
„dass die Bestimmungen des Art. 112 allgemein gefasst sind
und nicht unterscheiden zwischen den verschiedenen Wege-
arten, welche die Personen befördernden Wagen befahren.
!) Wenn Ad. Wagner, F. W. III, S. 574, nebenher „das nicht
ganz fehlende Gebührenartige“ der Steuer hervorhebt, so kommt er
dem Ideengange Leroy Beaulieu’s entgegen, welcher die Steuer
daraus begründet, dass der Staat, weil er die Strasse unterhält, auch
eine Gebühr zu fordern berechtigt sei. Hingegen weist R. v. Kauf-
mann, Die Finanzen Frankreichs, Leipzig 1882, S. 431 ff. darauf hin,
dass abgesehen davon, dass bis in die neuere Zeit hinein besondere
Wege- und Brückengelder (peages) bestanden, man in dem .näm-
lichen Gesetze vom 9 Vende&miaire VI, dessen Art. 68 die 10preo-
centige Transportsteuer überhaupt anführt, unter Art. 74 ff. gleich-
zeitig noch besondere Wege- und andere Zahlungsabgaben (taxes
d’entretien) findet.