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bisherigen Steuer immerhin den Eindruck einer Begünstigung
hervorruft, die auf eine richtige Erkenntniss der Schwierigkei-
ten, mit denen das Eisenbahnwesen in seinen Anfängen zu
kämpfen hatte, schliessen lässt.
Für die Entwickelung des Eisenwahnwesens in Frankreich
kommt aber dem Gesetze vom 2. Juli 1838 die Bedeutung zu,
dass die Schienenwege nunmehr als Privatwege und nicht als
Domaine public anerkannt wurden.
Nach dem Krimkriege ergab sich die Nothwendigkeit einer
Erhöhung der Einnahmen, und die Finanzverwaltung richtete
ihr Augenmerk auf die Eisenbahnen. Gestützt auf die Wahr-
nehmung, dass die früher anerkannte Zusammensetzung des
Tarifes aus der P&age und dem Prix de transport in der Praxis
keine Anwendung fand, der monopolartige Charakter der Eisen-
bahnunternehmungen aber bereits hervortrat, wurde durch das
Gesetz vom 14. Juli 1855 bestimmt, dass die 10 procentige Steuer
nicht mehr auf das Drittel des Preises der Plätze, sondern auf
den ganzen Preis derselben gelegt werden solle. Dasselbe
Gesetz erklärte die Proportionalabgabe auch auf Eilgüter an-
wendbar!) und erhöhte gleichzeitig die Abgabe um 1 Procent
(als Kriegsabgabe), so dass, nachdem 1 Procent schon in Ge-
mässheit des Gesetzes vom 6. Prairial des Jahres VII (25. Mai
1799) hinzugefügt war, die Abgabe jetzt 12 Procent betrug.
Den Eisenbahnen wurde im Gegensatz zu den öffentlichen
Fuhrwerken gestattet, die Steuer (ohne den ?procentigen Zu-
schlag) dem koncessionsmässigen Tarife zuzuschlagen. Als die
Eisenbahnen in Folge dessen von ihrem Rechte Gebrauch
machten und statt 100 Frances nun 110 forderten, beanspruchte
die Finanzverwaltung die Steuer von 11 Frances statt 10 Francs.
Es wurden Processe angestrengt, bis der Kassationshof erklärte,
dass dem Charakter der betreffenden Abgabe als einer indi-
) „Die Eisenbahnzüge für den Personenverkehr waren bisher,
nicht ganz folgerichtig, von der Gebühr für die mit ihnen trans-
portirten Waaren (Eilgut) frei.“ Hock, Finanzverwaltung Frankreichs,
Stuttgart 1857, S. 417.
Gesetz vom
14. Juli 1855.
womit die Pr:
portionalabgal
wieder auf de
vollen Tarif g
legt wird; Au:
dehnung auf E:
güter.