Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Erhöhung der 
Transportsteuer 
durch das Gesetz 
vom 16. Septem- 
ber 1871. 
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rekten entsprechend, deren Betrag ausserhalb des Tarifes liege 
und daher nicht noch einmal Steuer von Steuer erhoben wer- 
den könne. Die Bahnen seien gleichsam nur als Einnehmer der 
betreffenden Abgabe für den Staat anzusehen und gehöre die 
letztere also nicht mehr zum Preise des Platzes. Die Folge davon 
war, dass die Eisenbahnen von nun an nur ein Eilftel des kon- 
zessionsmässigen Personen- und Eilguttarifes abzuliefern hatten. 
In der Literatur ist die Bedeutung des Gesetzes vom Jahre 
1855 erst von Ad. Wa gnert!) richtig erkannt worden. Während 
die deutsche Finanzwissenschaft im allgemeinen die Darstellung 
französischer Schriftsteller übernommen hat und die im Jahre 
1855 für die Eisenbahnen festgesetzte Proportionalabgabe als 
ein Glied der allgemeinen Steuer auf „öffentliche Fahrzeuge“ 
auffasst, konnte es einem so tiefen Kenner des Eisenbahwesens 
wie Wagner nicht entgehen, dass man es jetzt mit einer ganz 
neuen Steuer zu thun hat und dass mit der Umgestaltung, 
welche die Besteuerung des Eisenbahnverkehres durch das Gesetz 
vom Jahre 1855 erfahren hat, dieselbe steuerpolitisch zu etwas 
anderem gemacht wurde, als sie bis dahin gewesen ist. 
Es sei jedoch gestattet, darauf hinzuweisen, dass auch 
Wagner den Schwerpunkt seiner Darstellung auf die Aende- 
rung der Steuerform legt, indem an Stelle einer Ertragsteuer 
in Folge der nunmehr zulässigen Ueberwälzung der Proportio- 
nalabgabe eine Verbrauchs- oder Genusssteuer getreten ist, 
während wir die Bedeutung des Gesetzes vom Jahre 1855 mehr 
in der Einführung einer eigentlichen „Eisenbahnsteuer“, einer 
Steuer „sui generis“ erblicken, wobei es, wie wir noch später 
ausführen werden, vom Standpunkte der Eisenbahnfinanzpolitik 
vielleicht nebensächlicher ist, ob und in welchem Verhältnisse 
eine Ueberwälzung der Steuer stattfindet. 
Nach dem Kriege von 1870/71 wurde durch das Finanzgesetz 
vom 16. September 1871 eine Abgabe von 10 Procent hinzuge- 
fügt, welche von jedem Franc Fahrpreis oder Eilgutfracht ein- 
schliesslich der bisherigen Abgabe von 12 Procent zu erheben 
) a.a. 0. 8. 575.
	        
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