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war und so die letztere auf 23,2 Procent erhöhte. Ausserdem
wurde jede Eilsendung ohne Rücksicht auf ihren Umfang mit
einer Stempelabgabe von 35 Centimes, die Fahrpreise und Ge-
päcküberfracht über 10 Frances mit dem Quittungsstempel von
10 Centimes in Gemässheit des Gesetzes vom 23. August 1871
belastet.
Das Gesetz vom 16. September 1871 bestimmte, dass 10
weitere Procent „vom bestehenden Preise“ eingehoben werden
sollen. In dem Motivenberichte des Herrn Casimir-Perier an
die Nationalversammlung wurde diese Bestimmung dahin inter-
pretirt: „Da der „bestehende Preis“ aber 12 Procent Steuern
enthält, so sind dementsprechend 11,20 Procent hinzuzusetzen
und die Steuer beträgt somit 23,20 auf 100.“ Wie aber die
Steuer dem Preise nur hinzugesetzt wurde, so wurden jene
23,20 Frances thatsächlich nur von 123,20 erhoben, was 18,83 Pro-
cent der wirklichen Tarife ausmachte.
Betrug der Preis des Platzes weniger als 50 Centimes, so
entfiel der Zuschlag und betrug die Steuer dann 12 von 112
oder 10,71 Procent des wirklichen Preises.
Gegen diese Berechnung hatte die Finanzverwaltung zwar
zuerst Einwendungen erhoben, sich aber schliesslich zufrieden-
gestellt.
Eine weitere Ausgestaltung erfuhr die Eisenbahnsteuer
durch das Gesetz vom 21. März 1874. Nach diesem Gesetze
unterlag der Eisenbahnfrachtverkehr einer 5procentigen Ab-
gabe vom eigentlichen Fahrpreise zuzüglich der Lade- und
Entladegebühren, der Bahnhofsspesen und Uebergangsgebühren
zwischen verschiedenen Netzen für alle Waaren und Gegen-
stände, welche nach dem Tarife für „petite vitesse“ befördert
werden. Auch diese Steuer, die keinen weiteren Zuschlägen
unterlag, durfte dem Tarifsatze zugeschlagen werden. Befreit
blieben Waaren im Transit von einer zur anderen Grenze und
Waaren im direkten Verkehre nach dem Auslande. Die Steuer
trat noch für einen Theil des Jahres 1874 in Kraft und wurde,
wiewohl dieselbe ein ansehnliches Ergebniss lieferte, z. B. im
Jahre 1876 23,1 Millionen Frances, mit dem Finanzgesetze vom
Gesetz vom
21. März 1874,
womit der
Eisenbahnfracht-
verkehr einer
5 procentigen
Abgabe unter-
zogen wurde.