Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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war; jetzt sollte das Maximum betragen 1 penny; die Differenz 
zwischen dem früheren Durchschnitt und dem jetzigen Maxi- 
mum betrug also nur 0,09 penny. 
Das Zugeständniss von der Befreiung der Passagiersteuer 
unter gewissen Voraussetzungen ist den Eisenbahnen einge- 
räumt worden, weil diese behauptet hatten, es werde ihnen 
ein Opfer mit diesen cheap trains zugemuthet. „So wenig 
dieses Beispiel zu den mythologischen Vorstellungen von der 
erleuchteten Ansicht des self-interest in England passt, und 
so sehr es für die staatliche Bevormundung spricht, hat es 
leider in finanzieller Hinsicht nur die Folgen einer Schädigung 
des Staates zu Gunsten der Eisenbahngesellschaften nach sich 
gezogen“!). 
Das Gesetz vom Jahre 1844, beziehungsweise die in dem- 
selben bedingungsweise vorgesehene Befreiung von der Passa- 
giersteuer hatte langjährige Processe im Gefolge gehabt, in 
welchen die Steuerbehörde vergeblich dem Wortlaute des Ge- 
setzes von 1844 Geltung zu verschaffen suchte, der bestimmte, 
dass die cheap trains auf jeder Station anhalten sollen, und 
den Eisenbahngesellschaften die Wahl stellte, entweder alle 
Züge mit III. Klasse auf jeder Station anhalten zu lassen oder 
die Passagiersteuer zu entrichten. 
Yorschlag, die Im Jahre 1870 legte der Schatzkanzler einen Entwurf 
kunfk mit 1 Pro- vor, welcher den Streit um die Passagiersteuer in der Weise 
sonen- und schlichten sollte, dass die Steuer in Hinkunft 1 Procent der 
Güterverkehr . 
estzusetzen. Gesammteinnahme aus dem Personen-. und Güterverkehre be- 
tragen sollte. 
Dieser Plan scheiterte an dem Widerstande der Gesell- 
schaften. Am 17. März des genannten Jahres erschien eine 
Deputation beim Schatzkanzler Sir Stafford Northeote. Ein Un- 
terhausmitglied Mr. Leeman führte die Deputation mit der Be- 
merkung ein, dass sie 500 Millionen Pf. Sterling Kapital in 
Eisenbahnen repräsentire. Der acute Anlass der Beschwerde 
sei das Ansinnen der Steuerbehörde, welche für die neuen 
1) Cohn, II, S. 306.
	        
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