Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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Züge III. Klasse Steuern verlange und dieserhalb bei dem 
Court of Exchequer klagbar geworden sei. Sie, die Vertreter 
der Eisenbahninteressen, stützten sich auf das Gutachten von 
drei der ersten Juristen, dazu des gegenwärtigen Lord-Kanz- 
lers; der einzige befriedigende Ausgang aber sei, die Steuer 
ganz und gar abzuschaffen als eine Steuer, die entgegengesetzt 
ist den Interessen des Landes. Einige Mitglieder der Deputa- 
tion wiesen darauf hin, wie ungerecht die Steuer sei, da sie 
bloss auf den Personenverkehr gelegt sei, so dass die Bahn, 
die vorherrschend Güterverkehr pflegt, weniger bezahlt. Ein 
anderes Mitglied endlich drohte mit der Association für die 
Beseitigung der Passagiersteuer. Es giebt nämlich, wie Cohn 
bemerkt!), in England so ziemlich für jede Steuer einen Verein 
zu ihrer Beseitigung. 
Der Schatzkanzler erwiderte: Was die grosse Frage einer 
Steuer auf die Beförderung anlange, so könnte man von 
ihm erwarten, dass er sage: sie ist eine von den Punkten, 
welche die Aufmerksamkeit des Schatzkanzlers bei dem jähr- 
lichen Entwurfe des Budgets in Anspruch nehmen müssen. 
Niemand könne zweifeln, dass, wenn man diese Steuer für 
sich betrachte, es eine Frage von nationaler Wichtigkeit sei, 
dass die Beförderung so frei als möglich sein solle. Anderer- 
seits müsse er aber hervorheben, dass es auch andere Inter- 
essen und andere Ansprüche gebe, die jenen gegenüberstän- 
den. Das Publikum verlange Schutz gegen mancherlei Un- 
bilden, welche die Folge des thatsächlichen Monopoles sind, 
das in die Hände der Eisenbahngesellschaften gefallen sei; 
dieses Verlangen müsse zuerst befriedigt werden, wenn man 
dieses Monopol von einer Last befreie.. Was die besondere 
Behandlung der III. Klasse anlange, so gebe er zu bedenken, 
dass jene Befreiung gewährt worden sei unter ganz anderen 
Umständen als den gegenwärtig bestehenden. Die Gesetzgeber 
von 1844 gaben dieselbe, weil damals die Eisenbahngesell- 
schaften die Einführung der III. Klasse nicht für vortheilhaft 
1) a. a, O., II, 8. 312. 
Bestrebungen 
zur gänzlichen 
Aufhebung der 
Steuer.
	        
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