Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Kurzer Titel. 
Abschaffung der 
Abgaben für 
billige Züge und 
Reduktion der- 
selben im Stadt- 
‚verkehre. 
8 — 
billigeren Tarife durchzusetzen. Dieser Umstand, der von der 
Regierung unangenehm empfunden wurde, begünstigte im Jahre 
1883 das Zustandekommen eines Gesetzes, in welchem diese 
Frage gleichzeitig mit der Frage der Passagiersteuer gelöst 
wurde. Dieses Gesetz lautet: 
Akte zur Amendirung des Gesetzes über die Passagiersteuer, 
sowie zur Amendirung und Konsolidirung des Gesetzes über die 
Beförderung der königlichen Truppen auf den Eisenbahnen. 
29. Aug. 1883. 46 und 47 Vict. ch. 34. 
Abgekürzter Titel „Cheap Trains Act 1883“. 
Es wird verfügt durch Ihre Majestät die Königin über und mit 
dem Rathschlag der Lords und Gemeinen des jetzt versammelten 
Parlamentes und kraft der ihnen zukommenden Autorität das Fol- 
gende: 
1. Dieser Akt möge bezeichnet werden als: Cheap Trains Act 1883. 
2. Vom Beginne der Wirksamkeit dieses Aktes sind die Abgaben, 
welche die Passagiere von den Fahrpreisen zu bezahlen haben, 
den Bestimmungen dieses Aktes unterworfen und nach- 
folgend festgesetzt: 
1. Fahrpreise, welche über das Ausmass von 1 penny für die 
Meile nicht hinausgehen, sind von der Abgabe (Steuer) be- 
freit; Fahrpreise für Retourkarten und Fahrbillets mit zeit- 
licher Giltigkeit sind nur dann von der Abgabe (Steuer) be- 
freit, wenn der gewöhnliche Fahrpreis für die einfache Fahrt 
über das früher bezeichnete Ausmass nicht hinausgeht. 
2. Die Steuer soll bemessen werden mit 2 Procent vom Fahr- 
preise, welcher über 1 penny pro Meile hinausgeht; für 
Fahrten innerhalb eines und desselben Stadtgebietes bleiben 
die einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Ab- 
schnittes in Kraft. 
3. Wenn das Handelsamt die Ueberzeugung sich verschafft hat, 
das zwei oder mehrere Eisenbahnstationen innerhalb des 
zusammenhängenden Gebietes einer Stadt sich befinden, 
welche nicht weniger als 100,000 Einwohner zählt, so ist das 
Handelsamt berechtigt, diese Eisenbahnstationen als im 
Stadtverkehre stehend zu bezeichnen. Es steht dem Handels- 
amte zu, diesbezügliche Bestimmungen abzuändern oder 
gänzlich aufzuheben.
	        
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