Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Amendement 
zu Kapitel 79, 
Ziffer 4 und 7. 
Definitionen. 
T. 
8. 
2 — 
VI. Schiesspulver und explodirbare Stoffe ist die Eisenbahn- 
gesellschaft nur zu den zwischen ihr und der Admiralität 
oder Ihrer Majestät erstem Staatssekretär vereinbarten Be- 
dingungen zu befördern verpflichtet. 
2. Für die Durchführung der genannten Transporte ist die 
Ausfertigung einer „Anweisung“ im Sinne mit den in 
Abschnitt 105 der Armeeakte vom Jahre 1881 enthaltenen 
Bestimmungen erforderlich, oder ein besonderer Befehl, 
welcher von einer hierzu durch Ihrer Majestät ersten 
Staatsekretär autorisirten Person gezeichnet sein muss, 
oder ein Befehl, welcher von einer seitens der Admiralität 
oder Polizei-Oberbehörde autorisirten Person gefertigt ist. 
3. Die Fahrpreise für Militärpersonen sind von der Passagier- 
steuer befreit. 
4. Wenn eine Eisenbahngesellschaft in Folge Vernachlässigung 
einer vom Handelsamte ihr zugekommenen Anordnung von 
der Begünstigung des vorliegenden Aktes ausgeschlossen 
ist, so sind für sie, und zwar auf die Zeit dieser Aus- 
schliessung die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht an- 
zuwenden. Jedoch ist eine solche Eisenbahngesellschaft 
verpflichtet, Militärpersonen und Güter zu befördern nach 
den vor Errichtung dieses Aktes giltigen Bestimmungen. 
Der in dem 5. und 6. Jahre Ihrer Majestät Regierung unter 
Kapitel 79 errichtete Akt mit dem Titel: „Akt betreffend die 
Aufhebung der von Eisenbahn- und Postreisenden einzu- 
hebenden Abgaben, und die Festsetzung neuer Bestimmungen“ 
wird hiermit in nachstehender Art amendirt: 
a) Anstatt des eidlichen Gelöbnisses, welches im Abschnitt 4 
zur Bekräftigung der gelieferten Abrechnung über die von 
den Eisenbahnreisenden eingehobenen Abgaben verlangt 
ist, soll jede solche Abrechnung eine Bestätigung der voll- 
ständigen und treuen Uebereinstimmung mit der in der 
Hand jener Person verbleibenden Rechnung erhalten, welche 
zur Leistung des eidlichen Gelöbnisses laut dem früher ge- 
nannten Akte verpflichtet war; 
d) die Kommission für die inländischen Einkünfte kann einen 
Dispens von der im Abschnitt 7 enthaltenen Bestimmung 
ertheilen. 
In diesem Akt sind folgende Bezeichnungen mit nachstehender 
Bedeutung gebraucht: 
„Fahrpreis“ bedeutet die Summe Geldes, welche vom 
Reisenden für Beförderung, Unterkunft, Bequemlichkeiten 
während der Fahrt eingehoben wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.