Amendement
zu Kapitel 79,
Ziffer 4 und 7.
Definitionen.
T.
8.
2 —
VI. Schiesspulver und explodirbare Stoffe ist die Eisenbahn-
gesellschaft nur zu den zwischen ihr und der Admiralität
oder Ihrer Majestät erstem Staatssekretär vereinbarten Be-
dingungen zu befördern verpflichtet.
2. Für die Durchführung der genannten Transporte ist die
Ausfertigung einer „Anweisung“ im Sinne mit den in
Abschnitt 105 der Armeeakte vom Jahre 1881 enthaltenen
Bestimmungen erforderlich, oder ein besonderer Befehl,
welcher von einer hierzu durch Ihrer Majestät ersten
Staatsekretär autorisirten Person gezeichnet sein muss,
oder ein Befehl, welcher von einer seitens der Admiralität
oder Polizei-Oberbehörde autorisirten Person gefertigt ist.
3. Die Fahrpreise für Militärpersonen sind von der Passagier-
steuer befreit.
4. Wenn eine Eisenbahngesellschaft in Folge Vernachlässigung
einer vom Handelsamte ihr zugekommenen Anordnung von
der Begünstigung des vorliegenden Aktes ausgeschlossen
ist, so sind für sie, und zwar auf die Zeit dieser Aus-
schliessung die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht an-
zuwenden. Jedoch ist eine solche Eisenbahngesellschaft
verpflichtet, Militärpersonen und Güter zu befördern nach
den vor Errichtung dieses Aktes giltigen Bestimmungen.
Der in dem 5. und 6. Jahre Ihrer Majestät Regierung unter
Kapitel 79 errichtete Akt mit dem Titel: „Akt betreffend die
Aufhebung der von Eisenbahn- und Postreisenden einzu-
hebenden Abgaben, und die Festsetzung neuer Bestimmungen“
wird hiermit in nachstehender Art amendirt:
a) Anstatt des eidlichen Gelöbnisses, welches im Abschnitt 4
zur Bekräftigung der gelieferten Abrechnung über die von
den Eisenbahnreisenden eingehobenen Abgaben verlangt
ist, soll jede solche Abrechnung eine Bestätigung der voll-
ständigen und treuen Uebereinstimmung mit der in der
Hand jener Person verbleibenden Rechnung erhalten, welche
zur Leistung des eidlichen Gelöbnisses laut dem früher ge-
nannten Akte verpflichtet war;
d) die Kommission für die inländischen Einkünfte kann einen
Dispens von der im Abschnitt 7 enthaltenen Bestimmung
ertheilen.
In diesem Akt sind folgende Bezeichnungen mit nachstehender
Bedeutung gebraucht:
„Fahrpreis“ bedeutet die Summe Geldes, welche vom
Reisenden für Beförderung, Unterkunft, Bequemlichkeiten
während der Fahrt eingehoben wird.