Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Gesetz vom 
6. April 1862, 
betreffend Ein- 
führung einer 
Transportsteuer 
für Personen, 
Gepäck und 
Eilgut. 
Gesetz vom 
14. Juni 1874, 
betreffend die 
Einführung 
einer Transport- 
steuer für 
Waren. 
Italien. 
Mit dem Gesetze vom 6. April 1862 No. 542 (Legge colla 
quale & stabilita una tassa del 10 p.°/, sul prezzo dei trasporti 
a grande velocit& sulle strade ferrate) wurde in Italien vom 
1. Mai 1862 ab eine Taxe von 10%, für Personen und Eilgut 
eingeführt. Diese Taxe wurde durch das Gesetz vom 14. Juni 
1874 No. 1945 (S. II) auf 13 Procent erhöht und gleichzeitig 
eine Steuer von 2°, für Frachtgüter eingeführt. 
Ferner ist für jedes Billet und jeden Frachtbrief sowie 
Personengepäck gemäss $ 2 des Art. 20 der Verordnung No. 2077 
(Serie 2 a) vom 13. Sept. 1874 eine Gebühr von 5 Centimes zu 
entrichten. 
Nachstehend folgt der Wortlaut der gesetzlichen Bestim- 
mungen: 
Gesetz vom 6. April 1862 No. 542, mit welchem eine Gebühr von 10°, 
des Preises für Eisenbahntransporte mit grosser Geschwindigkeit 
festgesetzt wird. 
Artikel I. Vom1. Mai 1862 angefangen werden die Reisenden, 
deren Gepäck und Eilgutsendungen dem Staate eine Gebühr von 
10%, des Beförderungspreises zahlen. 
ArtikelIl. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, diese 
Gebühr für Rechnung des Staates nebst dem Fahrpreise und gleich- 
zeitig mit demselben einzuheben. 
ArtikelIIL. Bruchtheile, welche sich bei der Berechnung der 
Gebühr ergeben, sind, sobald ein geringerer Betrag als "/, Lire, mit 
5 Cent. anzunehmen. 
Gesetz vom I4. Juni 1874 No. 1945, betreffend die 2 procentige Taxe 
auf die Tarife der Frachtgüter. 
Artikel I Die mit Gesetz vom 6. April 1862 No. 547, auf 
Eilgutsendungen festgesetzte Taxe wird von 10 auf 13 Procent 
erhöht. 
Artikel I. Es wird eine Taxe von 2 Procent auf den Tarif 
der Frachtgüter für sämmtliche Linien des Reiches festgesetzt. 
Artikel UI. Für die im obigen Artikel II festgesetzte Taxe 
bleiben alle Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 1862 No. 542
	        
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