Gesetz vom
6. April 1862,
betreffend Ein-
führung einer
Transportsteuer
für Personen,
Gepäck und
Eilgut.
Gesetz vom
14. Juni 1874,
betreffend die
Einführung
einer Transport-
steuer für
Waren.
Italien.
Mit dem Gesetze vom 6. April 1862 No. 542 (Legge colla
quale & stabilita una tassa del 10 p.°/, sul prezzo dei trasporti
a grande velocit& sulle strade ferrate) wurde in Italien vom
1. Mai 1862 ab eine Taxe von 10%, für Personen und Eilgut
eingeführt. Diese Taxe wurde durch das Gesetz vom 14. Juni
1874 No. 1945 (S. II) auf 13 Procent erhöht und gleichzeitig
eine Steuer von 2°, für Frachtgüter eingeführt.
Ferner ist für jedes Billet und jeden Frachtbrief sowie
Personengepäck gemäss $ 2 des Art. 20 der Verordnung No. 2077
(Serie 2 a) vom 13. Sept. 1874 eine Gebühr von 5 Centimes zu
entrichten.
Nachstehend folgt der Wortlaut der gesetzlichen Bestim-
mungen:
Gesetz vom 6. April 1862 No. 542, mit welchem eine Gebühr von 10°,
des Preises für Eisenbahntransporte mit grosser Geschwindigkeit
festgesetzt wird.
Artikel I. Vom1. Mai 1862 angefangen werden die Reisenden,
deren Gepäck und Eilgutsendungen dem Staate eine Gebühr von
10%, des Beförderungspreises zahlen.
ArtikelIl. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, diese
Gebühr für Rechnung des Staates nebst dem Fahrpreise und gleich-
zeitig mit demselben einzuheben.
ArtikelIIL. Bruchtheile, welche sich bei der Berechnung der
Gebühr ergeben, sind, sobald ein geringerer Betrag als "/, Lire, mit
5 Cent. anzunehmen.
Gesetz vom I4. Juni 1874 No. 1945, betreffend die 2 procentige Taxe
auf die Tarife der Frachtgüter.
Artikel I Die mit Gesetz vom 6. April 1862 No. 547, auf
Eilgutsendungen festgesetzte Taxe wird von 10 auf 13 Procent
erhöht.
Artikel I. Es wird eine Taxe von 2 Procent auf den Tarif
der Frachtgüter für sämmtliche Linien des Reiches festgesetzt.
Artikel UI. Für die im obigen Artikel II festgesetzte Taxe
bleiben alle Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 1862 No. 542