Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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Taxe unterliegen nicht die Gebühren, welche die Verwaltungen für 
Uebernahme und Ablieferung vom Domicil oder für Einmagazinirung 
oder Deponirung der Bahn einheben. 
Artikel II. In den Registern der Bahnverwaltungen müssen 
die Einnahmen aus den Eil- und Frachtgütern, je nachdem selbe 
aus den Transporttarifen, Zuschlagsspesen und Staatsabgaben resul- 
tiren, monatlich separat verrechnet werden. Die Verwaltungen der 
öffentlichen Pferdebahnen haben alle ihre Einnahmen unter der 
Kategorie der gewöhnlichen Frachtgüter zu verrechnen. 
ArtikelIll. Zugleich mit der Vorlegung dieser Register haben 
die Verwaltungen in den ersten 25 Tagen jedes Monates dem Re- 
gierungskommissariat, welchem die Ueberwachung obliegt, einen 
provisorischen Ausweis über ihre eigenen Einnahmen und die ver- 
einnahmien Staatstaxen während des vergangenen Monats in drei 
Exemplaren vorzulegen. Gleichzeitig ist ebenfalls in drei Exemplaren 
die definitive Abrechnung über die vereinnahmten Staatstaxen für 
den vorvergangenen Monat vorzulegen. 
Artikel IV. Das Regierungkommissariat wird die beiden Ab- 
rechnungen mit seinen amtlichen Rechnungsdokumenten und mit den 
bei der Bahnverwaltung vorhandenen vergleichen und binnen 15 Tagen 
ein Exemplar hiervon mit der Richtigkeitserklärung oder mit der 
ausgebesserten Summe rückerstatten; die anderen zwei diesbezüg- 
lichen Exemplare dem Ministerium für öffentliche Arbeiten und der 
General-Direktion des Staatsschatzes übermitteln, damit von dieser 
die ihr laut Gesetz vom 22. April .1869 No. M. R. 5086 Artikel 22 ob- 
liegende Ueberwachung ausgeübt werden kann, während sie gleich- 
zeitig der kompetenten Finanzintendanz den Betrag der abzuführenden 
Taxen aufgiebt. Die Bahnverwaltung ist verpflichtet den Betrag der 
Taxen innerhalb des festgesetzten Termins laut Art.2, Gesetz vom 
23. August 1868, No. 4552 abzuführen. Wenn das Kommissariat nicht 
rechtzeitig die Abschlussrechnungen geprüft, noch mit seiner Vidirung 
versehen, rückerstattet haben sollte, hat die Verwaltung den Betrag 
der Taxe laut ihrer eigenen Aufstellung abzuführen. In diesem 
Falle hat das Kommissariat die Generaldirektion des Staatsschatzes 
hiervon zu verständigen. 
Artikel VI. Das von dem Regierungskommissar abgegebene 
Gutachten betreffend die Abrechnungen über die Taxen, befreien 
jedoch die Bahnverwaltungen nicht von der Haftung für Auslassungen 
und Irrthümer und die Abrechnungen können immer noch rectificirt 
werden. 
Artikel V. Die Bahnverwaltungen haben innerhalb des im 
Kommissionsakte festgesetzten Termines oder, falls hierüber nichts 
bestimmt ist, bis zum April eines jeden Jahres zugleich mit der
	        
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