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Taxe unterliegen nicht die Gebühren, welche die Verwaltungen für
Uebernahme und Ablieferung vom Domicil oder für Einmagazinirung
oder Deponirung der Bahn einheben.
Artikel II. In den Registern der Bahnverwaltungen müssen
die Einnahmen aus den Eil- und Frachtgütern, je nachdem selbe
aus den Transporttarifen, Zuschlagsspesen und Staatsabgaben resul-
tiren, monatlich separat verrechnet werden. Die Verwaltungen der
öffentlichen Pferdebahnen haben alle ihre Einnahmen unter der
Kategorie der gewöhnlichen Frachtgüter zu verrechnen.
ArtikelIll. Zugleich mit der Vorlegung dieser Register haben
die Verwaltungen in den ersten 25 Tagen jedes Monates dem Re-
gierungskommissariat, welchem die Ueberwachung obliegt, einen
provisorischen Ausweis über ihre eigenen Einnahmen und die ver-
einnahmien Staatstaxen während des vergangenen Monats in drei
Exemplaren vorzulegen. Gleichzeitig ist ebenfalls in drei Exemplaren
die definitive Abrechnung über die vereinnahmten Staatstaxen für
den vorvergangenen Monat vorzulegen.
Artikel IV. Das Regierungkommissariat wird die beiden Ab-
rechnungen mit seinen amtlichen Rechnungsdokumenten und mit den
bei der Bahnverwaltung vorhandenen vergleichen und binnen 15 Tagen
ein Exemplar hiervon mit der Richtigkeitserklärung oder mit der
ausgebesserten Summe rückerstatten; die anderen zwei diesbezüg-
lichen Exemplare dem Ministerium für öffentliche Arbeiten und der
General-Direktion des Staatsschatzes übermitteln, damit von dieser
die ihr laut Gesetz vom 22. April .1869 No. M. R. 5086 Artikel 22 ob-
liegende Ueberwachung ausgeübt werden kann, während sie gleich-
zeitig der kompetenten Finanzintendanz den Betrag der abzuführenden
Taxen aufgiebt. Die Bahnverwaltung ist verpflichtet den Betrag der
Taxen innerhalb des festgesetzten Termins laut Art.2, Gesetz vom
23. August 1868, No. 4552 abzuführen. Wenn das Kommissariat nicht
rechtzeitig die Abschlussrechnungen geprüft, noch mit seiner Vidirung
versehen, rückerstattet haben sollte, hat die Verwaltung den Betrag
der Taxe laut ihrer eigenen Aufstellung abzuführen. In diesem
Falle hat das Kommissariat die Generaldirektion des Staatsschatzes
hiervon zu verständigen.
Artikel VI. Das von dem Regierungskommissar abgegebene
Gutachten betreffend die Abrechnungen über die Taxen, befreien
jedoch die Bahnverwaltungen nicht von der Haftung für Auslassungen
und Irrthümer und die Abrechnungen können immer noch rectificirt
werden.
Artikel V. Die Bahnverwaltungen haben innerhalb des im
Kommissionsakte festgesetzten Termines oder, falls hierüber nichts
bestimmt ist, bis zum April eines jeden Jahres zugleich mit der