Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Ertrag der 
Transport- 
steuern. 
den Bestimmungen der Artikel 274 und 276, Gesetz vom 20. März 
1875 über Öffentliche Arbeiten nicht entsprechen, werden in Durch- 
führung des Artikels 4, Gesetz vom 14. Juni 1874, gemäss den in 
den General- oder Specialtarifen der betreffenden Bahn festgesetzten 
Preisen eingehoben. 
Artikel XIII Die Beamten der Regierungskommissariate und 
die Finanzagenten können auf schriftlichen Befehl des Regierungs- 
kommissars hin von den Eisenbahnbeamten verlangen, dass sie der 
Kontrole der Billets der Reisenden beiwohnen, und haben Ueber- 
tretungen des Artikels 4, Gesetz vom 14. Juni 1874, durch Verbal- 
process festzustellen. 
Artikel XIV. Die Regierungskommissariate, welche bei Durch- 
sicht der Schlussabrechnungen auf eine widerrechtliche Ausgabe 
von Freibillets oder solchen zu ermässigten Preisen oder auf unregel- 
mässige Abmachungen entgegen den Artikeln 274 und 276 oben er- 
wähnten Gesetzes stossen, haben die Verbalaufnahme über die ein- 
zelnen Uebertretungen zu Papier zu bringen und hievon sofortige 
Mittheilung an das Ministerium für öffentliche Arbeiten zu geben, 
indem sie eine Berechnung über den Betrag der unrechtmässig nicht 
eingehobenen Taxe und der im Sinne des letzten Paragraphen 
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1874 in Rechnung zu stellenden 
Einnahmen beifügen. 
Artikel XV. Transitorische Bestimmungen. Vor dem 
21. August 1874 hat jede Bahnverwaltung dem betreffenden Re- 
gierungskommissariate vorzulegen. 
1. Ein Verzeichniss der Specialabmachungen betreffend Tarif- 
ermässigungen, gewährt an Spediteure und Transportpächter 
für Land- und Seefrachten, welche der Regierungsverwaltung 
notificirt und von derselben approbirt worden sind. Das Re- 
gierungskommissariat hat das Recht, eine Kopie von allen 
oder einzelnen dieser Abmachungen zu verlangen. 
2. Eine Kopie von denjenigen Verträgen, die noch nicht noti- 
fieirt und approbirt wurden. 
3. Ein Verzeichniss der während des Jahres überlassenen Frei- 
billets und solcher zu ermässigten Preisen. 
Artikel XVI. Die Billets für freie Fahrt, ob nun dauernd oder 
für eine einzelne Reise, und die Reisebons zu ermässigtem Preise, 
welche nach dem 21. August 1874 Geltung haben, müssen vor diesem 
Datum erneuert werden, falls sie noch nicht aus einem Juxtabuche 
abgetrennt sein sollten. 
Der Ertrag der Transportsteuern ist aus nachstehender 
Darstellung ersichtlich:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.