Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

setzten Staatsabgaben inbegriffen, d.h. die Tarife sind erhöht 
um 13%, für Transporte mit grosser Geschwindigkeit und um 
2%, für Transporte mit geringer Geschwindigkeit!). 
Bei den Einnahmen jener Personenzüge, welche die Gesell- 
schaft über Aufforderung der Regierung im innerstädtischen 
Verkehre oder im Localverkehre mit einer Fahrgeschwindig- 
keit, welche 30 km pr. Stunde nicht überschreitet, errichtet, 
wird anstatt der Staatsabgabe von 13°), diejenige für Trans- 
porte mit kleiner Geschwindigkeit, also 2°/, angewendet. 
Russland. 
In Russland wurde eine T'ransportsteuer durch das Ge- 
setz vom 30. Dezember 1878 eingeführt, und zwar bei den 
Fahrkarten I. und II. Klasse mit 25 Procent, die auch den 
Schnellzugszuschlag betrafen, und bei denen III. Klasse mit 
15 Procent. Für Passagiergepäck und Eilgüter war eine Steuer, 
in der Höhe von 25 Procent der Frachtgebühr festgesetzt. 
Durch das Gesetz vom 19./31. Mai 1894 ist die Steuer für 
Personen, Gepäck und Eilgut auf 15 Procent herabgesetzt worden. 
Die Steuer wird von den Bahnverwaltungen allmonatlich 
nach Schluss der Abrechnung in die betreffende Gouverne- 
mentskasse überführt und gleichzeitig gehen specificirte Aus- 
weise an das Eisenbahndepartement des Kommunikations- 
ministeriums zur Prüfung des Verkehres und an die Revisions- 
abtheilung der Staatskontrole zur Verifieirung der Beträge. 
Die Einnahme des Staates aus dieser Quelle belief sich 
pro 1894 auf 9.677.489 Rubel, worunter ungefähr 25 Procent 
aus der Gepäck- und Eilgutsteuer?). 
Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lauten: 
  
ı) Bei Beförderung von Gepäck und von Waren mit Ver- 
sicherung wird neben der Versicherungsprämie, eine besondere 
mit G. vom 8. Juni 1874 festgestellte Steuer eingehoben. Diese 
Steuer ist eine progressive und bewegt sich zwischen 0.024 L. bis 0.36 L. 
für je 1000 L. 
2) Die Finanzen Russlands, von F. Moos, Berlin 1896.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.