Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Ukas des Senates vom 30. Dezember 1878 bezüglich der Einführung 
einer besonderen Gebühr auf Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsfahrkarten, 
sowie auf Eilgut, zu Gunsten des Aerars. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers! Dem Senate wurde 
vom Finanzminister eine allerhöchst sanktionirte Beschlussfassung 
des Staatsrathes folgenden Inhaltes zugestellt: Der Staatsrath ge- 
meinsam mit dem Departement der Staatsökonomie und der Gesetze 
verhandelte in öffentlicher Sitzung über eine Vorlage des Finanz- 
ministers, betreffend die Einführung einer besonderen Gebühr auf 
Eisenbahn- und Dampfschifffahrtskarten, sowie auf Eilgut zu Gunsten 
des Staatsschatzes, und hat beschlossen: Es ist vom 1. Februar 1879 
eine besondere Gebühr von Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsfahr- 
karten, sowie vom Gepäck und von Eilgütern zu Gunsten des Aerars 
auf Grund folgender Normen einzuheben: 
A. Eisenbahnen. Artikell. Von den Eisenbahnfahrkarten wird 
zu Gunsten des Aerars ein Zuschlag in der Höhe von 25 Procent 
des Fahrpreises für die I. und II. Klasse und in der Höhe von 15 Pro- 
cent des Fahrpreises für die Ill. Klasse eingehoben. 
1. Anmerkung. Der Verkehr auf den Pferdebahnen unterliegt 
dem durch Artikel I eingeführten Zuschlage nicht. 
2. Anmerkung. Sollte irgend eine Eisenbahn Wagen IV. Klasse 
einführen, so ist der eingeführte Zuschlag nur dann nicht einzu- 
heben, wenn der Fahrpreis dieser Klasse ®/, Kopeke nicht über- 
steigt; im Falle jedoch der Fahrpreis ?/, Kopeke übersteigt, wird 
auch hier der für die III. Klasse festgesetzte Zuschlag eingehoben. 
Artikelll. Der Verkehr mit Sonderzügen unterliegt einer Ge- 
bühr von 25 Procent des Fahrpreises, der den Eisenbahnen für solche 
Züge entrichtet wird. 
ArtikelIIl. Frachten, die als Eilgut befördert werden, sowie 
das Gepäck der Reisenden unterliegen einem Zuschlage von 25 Pro- 
cent der Transportkosten. 
ArtikelIV. Von der in den vorhergehenden Artikeln festge- 
setzten Gebühr werden befreit: Angehörige der Armee und Flotte, 
Arrestanten, Korrespondenzen, Armeefrachten und überhaupt alle 
die Personen und Güter, für welche den Eisenbahnverwaltungen 
der Fahrpreis von der Staatskasse vergütet wird. 
Artikel V. Der eingeführte Eisenbahnzuschlag wird von den 
Agenten der Eisenbahnen gleichzeitig und zusammen mit dem der 
Gesellschaft gebührenden Fahrpreise eingehoben, wobei alle anderen 
von. der Eisenbahn ausser dem Fahrpreise eingehobenen Gebühren 
nicht in Anbetracht gezogen werden. Die Summe des Zuschlages 
zu Gunsten des Aerars vom Eisenbahnverkehre muss auf den Fahr- 
Sonnenschein, Eisenbahn -Transportsteuer. 5 
Ukas vom 
30. Dec. 1878, 
betreffend die 
Einführung 
einer Gebühr 
für Eisenbahn- 
fahrkarten 
und Eilgut.
	        
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