Gesetz vom
19./31. Mai 1894,
betreffend die
Ermässigung der
Transportsteuer.
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karten der Reisenden bezeichnet sein, während die Summe des Zu-
schlages für Güter in den Frachtbriefen bezeichnet werden muss.
Bei Berechnung des eingeführten Zuschlages zu Gunsten des Aerars
vom Personen- und Frachtenverkehre fallen Brüche unter einer halben
Kopeke weg, während dieselben in der Höhe einer halben Kopeke
und darüber als ganze Kopeken gerechnet werden.
Artikel VI. Es wird dem Finanzminister anheimgestellt, im
Einverständnisse mit dem Kommunikationsminister und dem Staats-
kontrolor ein aüsführliches Reglement über die Rechenschaftsbericht-
ordnung der Eisenbahnen, betreffend die Einhebung des Zuschlages
und Kontrolirung desselben seitens der Staatsbeamten, auszuarbeiten,
sowie den Termin festzustellen, in welchem jede Eisenbahn den Zoll-
zuschlag einzuliefern verpflichtei ist.
B. Wasserstrassen. Artikel VI. Dem Zuschlage vom Fahr-
preise in der im Artikel VIII. festgesetzten Höhe unterliegen: Die
Reisenden der Dampfschiffe, welche eine regelmässige Personenver-
bindung unterhalten, sei es in inneren Fahrstrassen oder zwischen
den russischen Meerhäfen.
Anmerkung. Die Bestimmung dieses Artikels bezieht sich auf
die Reisenden der kleinen Dampfer (nicht höher als 15 Pferdekraft),
welche einen Lokalverkehr unterhalten, nicht.
Artikel VIII. Die Höhe des Zuschlages ist für die Reisenden
I. und II. Klasse mit 25 Procent und für die der III. Klasse mit
15 Procent des Fahrpreises zu bemessen. Auf den Dampfern, auf
welchen sich nur I. und II. Klasse befinden, haben die Reisenden
I. Klasse 20 Procent und die der II. Klasse 15 Procent des Fahrpreises
zu entrichten; auf den Dampfern jedoch, wo die Fahrplätze keinen
Preisunterschied aufzuweisen haben, zahlen die Reisenden bloss 15 Pro-
cent des Fahrpreises.
Artikel IX. Der Fahrpreis, welchen der Staat selbst einigen
Dampfschifffahrts-Gesellschaften für Beförderung von Militär, Ar-
restanten und Staatsbeamten entrichtet, unterliegt dem festgesetzten
Zuschlage nicht.
In Abänderung dieses Gesetzes wurden durch das Gesetz
vom 19./31. Mai 1894 (Allg. G.-S. 30. Mai/11. Juni 1894) nach-
stehende Bestimmungen getroffen:
1. Für die Personenbeförderung auf den Eisenbahnen wird
eine Steuer zu Gunsten der Staatskasse eingehoben,
welche die Bahnen mit 15 Procent zu berechnen haben.
Anmerk. 1. Für die Beförderung auf Pferdebahnen wird
eine Steuer nicht erhoben.