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haben würde, dass sich der Personenverkehr der dritten Klasse
zuwenden würde. Dadurch würden selbstverständlich die Ein-
nahmen der Eisenbahnen verringert. Diese Gründe gelten
auch für Ungarn.“
Auf Grund des vom ungarischen Reichstage beschlossenen
Gesetzes, welches am 6. Mai 1875 die Sanktion erhielt, wurde
die Transportsteuer für Personen und Reisegepäck mit 10%,
für Eilsendungen mit 5°), für Frachtsendungen mit 2°, der
Tranportgebühren festgesetzt.
Durch den Gesetzartikel LXI vom Jahre 1880 wurde die
Steuer für Personen von 10 auf 15 und für Frachten von ?2 auf
3%, erhöht.
In dem Finanzexpos&e zu dem Staatsvoranschlage für das
Jahr 1887 gab Finanzminister Graf Szapary die Absicht der
Regierung, die Transportsteuer zu erhöhen, bekannt. Die Be-
sründung des Finanzministers richtete sich auf den allgemeinen
Nachweis der Nothwendigkeit einer Herabminderung des Defieites
sowie auf die Unschädlichkeit der beabsichtigten Steuerer-
höhung für den Export.
Der am 24. December 1886 eingebrachte Gesetzentwurf
führt in seiner Begründung im Wesentlichen folgendes aus:
Die bedeutenden Opfer, welche der Staat im Interesse der
Kommunikation und besonders der Ergänzung des Eisenbahn-
netzes gebracht habe, lassen es billig erscheinen, dass bei der
Auftheilung der staatlichen Lastentragung wenigstens ein Theil
der Lasten auf den mit grossen Opfern geschaffenen Verkehr
und namentlich auf den Eisenbahn- und Dampfschifftransport
überwälzt werde. Die weitere mässige Erhöhung der mit
dem Gesetzartikel XX vom Jahre 1875 eingeführten und mit
Gesetzartikel LXI vom Jahre 1880 erhöhten Transportsteuer-
sätze biete, abgesehen von dem Principe der gerechten Lasten-
auftheilung auch vom volkswirthschaftlichen und Verkehrsstand-
punkte keinen Grund zu einem Bedenken, vielmehr werde
dieselbe ohne Schädigung dieser Gesichtspunkte bis zu einem
gewissen Grade ohne jede Rückwirkung durchführbar sein.
Schon in der Begründung des Gesetzartikels LXI vom Jahre