Gesetz vom
6. Mai 1875
über die
Besteuerung des
Bisenbahntrans-
portes.
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Gesetzartikel 20 über die Besteuerung der Benutzung des Eisenbahn-
und Dampfschiff-Transportes.
(Sanktionirt am 6. Mai 1875. Kundgemacht im Abgeordnetenhause
am 14. Mai, im Oberhause am 18. Mai 13875.)
Für die Benützung des Eisenbahn- und Dampfschifftransportes
innerhalb der Grenzen der Länder der ungarischen Krone haben
die Reisenden und diejenigen Personen, welche Frachten absenden,
beziehungsweise übernehmen, die in dem nachfolgenden Paragraph
festgestellten Steuersätze zu entrichten:
$1. Sowohl auf Eisenbahnen als Dampfschiffen ist zu entrichten:
a) Für den Personentransport 10 Procent der Fahrtaxe;
b) für die Beförderung von Reisegepäck 10 Procent der
Frachtgebühr, welche für das das Freigewicht des Reisegepäckes
übersteigende Uebergewicht eingehoben wird;
c) für Separatpersonenzüge und Separatschiffe 10 Procent der
gesammten Beförderungsgebühr;
d) für Eilsendungen 5 Procent, für Frachtsendungen 2 Pro-
cent der Transportgebühr;
e) auf Dampfschiffen für eine Separatkabine — und auf Eisen-
bahnen für ein als Schlafstelle dienendes Wagenkoup& 10 Procent
des bezüglichen Preises.
Bei Berechnung dieser Steuersätze ist zu den in obigen Punk-
ten angeführten Gebühren und Preisen stets auch die Manipulations-
gebühr und der jeweilige Agiozuschlag hinzuzurechnen.
Sollte ein solcher Zuschlag von manchen Unternehmungen oder
für gewisse Transporte nicht eingehoben werden, so ist die Steuer
lediglich auf Grund der durch die Unternehmung eingehobenen ober-
wähnten Gebühren und Preise, sowie der Manipulationsgebühr zu
bemessen.
$2. Alle diese Steuersätze sind durch die Dampfschiff-
und Eisenbahnunternehmungen von den Reisenden, bezie-
hungsweise Absendern oder Uebernehmern der Frachten einzu-
heben und an die betreffende Staatscassa abzuführen.
$3. Die im $1 bestimmten Steuersätze sind zu den in den
Gebührentarifen der Unternehmungen festgestellten Fahr-, Fracht-
und Manipulationsgebühren hinzuzurechnen, mit diesen in einer Ge-
sammtsumme in den Gebührentariftabellen zur Öffentlichen
Kenntniss zu bringen und sammt dem im Sinne des $1 zu berech-
nenden Agiozuschlage zu entrichten.
Die derart verfassten Gebührentarife sind der Regierung vor-
zulegen.