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$4. Bei Berechnung des im Grunde dieses Gesetzes zu ent-
richtenden Steuerbetrages sind Kreuzer-Bruchtheile, wenn dieselben
bei Fahrgebühren einen halben Kreuzer, bei Transportgebühren da-
gegen '/,Zehntel eines Kreuzers nicht übersteigen, unberücksichtigt
zu lassen, wenn sie jedoch diese Beträge übersteigen, auf einen
ganzen Kreuzer, beziehungsweise ein Zehntel eines Kreuzers zu er-
gänzen.
$5. Diejenigen, welche eine Tarifbegünstigung geniessen,
haben nur den nach dem begünstigten Tarifsatze, der Manipula-
tions-Gebühr und dem Agiozuschlage entfallenden Steuerbetrag zu
entrichten.
86. Die in diesem Gesetze bestimmte Steuer haben nicht zu
entrichten:
a) der königl. Hofstaat;
b) die auf Grund der üblichen Militärtransportscheine stattfin-
denden Personen- und Frachttransporte der gemeinsamen Armee
und der Landwehr;
c) die Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen in Betreff
jener Frachtgüter, welche ausschliesslich für die eigenen Baulich-
keiten, zum Ausbaue, oder zur Erhaltung solcher Gegenstände, welche
der Unternehmung gehören, oder endlich für den Betrieb derselben
bestimmt sind, und von einer ihrer Eisenbahn- oder Dampfschiff-
stationen zur anderen befördert werden;
d) die Strassenbahnen;
e) die den Personenverkehr zwischen der Hauptstadt und
einzelnen Theilen derselben vermittelnden Dampfschiffe und
Eisenbahnen.
$7. Die für den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen
den bestehenden Gesetzen und Vorschriften gemäss zu entrichtenden
Stempelgebühren werden auch fernerhin unverändertaufrechterhalten.
$8. Die Dampfschifffahrts- und Eisenbahnunternehmungen sind
verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Ablauf eines jeden Monats und
unter Vorbehalt der nachträglichen Ausgleichung vorläufig den dem
Personen-, beziehungsweise Gepäck-, Eilgut- und Frachtentransport-
verkehre im gleichen Monate des Vorjahres entsprechenden Steuer-
betrag an die Staatskassa zu entrichten, die tabellarischen Verkehrs-
ausweise für den betreffenden Monat dagegen, in welchen die steuer-
pflichtigen Transporte, die Einnahmen für dieselben und die hiernach
auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes eingehobene Steuer nach ab-
gesonderten Rubriken für den Personen-, Reisegepäck-, Eilgut- und
Frachtentransport summarisch ersichtlich zu machen sind — längstens
binnen drei Monaten an die durch den Finanzminister zu bezeich-
nende Finanzdirektion einzusenden.