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durch das Bedürfniss des Staates und, aber nur zum Theile,
durch die Leichtigkeit, mit der sie getragen wird, erklärt
werden.“!)
Diese Auffassung Stein’s ist in den späteren Unter-
suchungen über die Verkehrssteuern auf ernstlichen Wider-
spruch gestossen, namentlich bei Adolf Wagner, der übrigens
anerkennt, dass Stein’s Auffassung den Ausgangspunkt für
die neue, tiefere und klarere Behandlung der Verkehrssteuern
gebildet hat.
Wagner?) erblickt die allgemeine Begründung der Ver-
kehrssteuern darin, dass man diese Steuern als richtige Kon-
sequenzen aus den obersten volkswirthschaftlichen und Ge-
rechtigkeitsprinzipien für die Einrichtung und Vertheilung der
Steuern bei einer bestimmten Gestaltung des wirthschaftlichen
Verkehres und daraus hervorgehender Gestaltung des indi-
viduellen Erwerbes nachweist und sie aus der Beschaffenheit
des gesammten Steuersystemes als dessen nothwendige Er-
gänzungen und Ersatzmittel ableitet.
Die Einwendung Stein’s, dass jede Verkehrssteuer eine
Doppelbesteuerung nach sich ziehe, wird in zutreffender Weise
von Hausmann?°) widerlegt, welcher sagt: „In Frage kann
nicht kommen, ob jeder Verkehrsakt einen „Erwerb“, sondern
ein steuerpflichtiges Einkommen abwirft. Dies ist be-
kanntlich nicht immer der Fall. Da nun diejenigen Verkehrs-
akte, welche kein steuerpflichtiges Einkommen abwerfen, nicht
besteuert werden, diejenigen, welche Verluste verursachen,
sogar von dem Gewinne aus anderen Verkehrsakten in Abzug
gebracht werden können, kann von einer .Doppelbesteuerung
nicht die Rede sein.“
Hingegen kann nicht geleugnet werden, dass mancher Ver-
kehrsakt an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist, welche
eine besondere Besteuerung unter Umständen als gerechtfertigt
erscheinen lassen können,
»F.W.IL 2, S. 212.
2») F. W. I, S. 556.
3) Verkehrssteuern, Berlin 1894.