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ferne der Transport auf Grund der üblichen Militärtransportdoku-
mente erfolgt;
c) die Eisenbahn- und Schiffsunternehmungen in Bezug auf
jene Güter, welche sie ausschliesslich zu eigenen Bauzwecken, zum
Ausbau und zur Erhaltung der Objekte der Unternehmung oder
endlich als zum Eisenbahn- beziehungsweise Schifffahrtsbetrieb ge-
hörig, von einer ihrer eigenen Eisenbahn- oder Schiffsstationen zur
anderen befördern; dagegen erstreckt sich die Steuerfreiheit nicht
auf jene Güter, welche, obgleich sie das Eigenthum der Unterneh-
mung bilden, doch nicht streng genommen zum Geschäftskreise der
Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmungen gehören;
d) die Strassenbahnen;
e) die zwischen den einzelnen Theilen der Hauptstadt
und ihrer Grenze den Personentransport vermittelnden Dampfschiffe
und Eisenbahnen;
f) jene Ueberfuhren, bei welchen der Ueberfuhrverkehr mittels
Dampfkraft aufrecht erhalten wird.
$S4. Wenn der Schiffstransport nicht zu den regelmässigen,
publieirten Gebührensätzen, sondern gegen eine besonders verein-
barte Summe geschieht, ist die Schiffsunternehmung verpflichtet,
innerhalb des im $ 8 des Gesetzartikels 20 :1875 bestimmten vierzehn-
tägigen Termines nach der bedungenen Transportgebühr die laut
$ 2 des gegenwärtigen Gesetzes entfallende Steuer an die Staats-
kassa abzuführen und spätestens binnen drei Monaten auch posten-
weise die Ausweise der zur Grundlage der Steuer dienenden ver-
einbarten Summen der vom Finanzminister zu bezeichnenden Finanz-
direktion einzusenden.
85. Bei solchen Transporten der Eisenbahn- und Schiffsunter-
nehmungen, welche nicht gemäss des obigen $3 von der Steuer be-
freit sind, bildet die Grundlage der nach $ 2 zu entrichtenden Trans-
portsteuer die in den eigenen Büchern etwa besonders angewiesene
Transportgebühr, wenn aber eine solche Transportgebühr nicht
separat ausgewiesen ist, die eigenen Regiesätze, und sind die Eisen-
bahn- und Schifffahrtsunternehmungen dem $8 des Gesetzartikels
20:1875 entsprechend gehalten, auf Grund der in ihren eigenen
Büchern aufgerechneten Transportgebühr oder der eigenen Regie-
sätze die gemäss des $2 des gegenwärtigen Gesetzes entfallende
Steuer an die Staatskassa abzuführen, und die Transporte nach
Gattungen und Quantitäten unter Bezeichnung der Transportroute
und der eigenen Regiesätze spätestens binnen drei Monaten auszu-
weisen.
$6. Ausländische Schifffahrtsunternehmungen sind
nach dem auf dem Gebiete der Länder der ungarischen Krone ver-