Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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ferne der Transport auf Grund der üblichen Militärtransportdoku- 
mente erfolgt; 
c) die Eisenbahn- und Schiffsunternehmungen in Bezug auf 
jene Güter, welche sie ausschliesslich zu eigenen Bauzwecken, zum 
Ausbau und zur Erhaltung der Objekte der Unternehmung oder 
endlich als zum Eisenbahn- beziehungsweise Schifffahrtsbetrieb ge- 
hörig, von einer ihrer eigenen Eisenbahn- oder Schiffsstationen zur 
anderen befördern; dagegen erstreckt sich die Steuerfreiheit nicht 
auf jene Güter, welche, obgleich sie das Eigenthum der Unterneh- 
mung bilden, doch nicht streng genommen zum Geschäftskreise der 
Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmungen gehören; 
d) die Strassenbahnen; 
e) die zwischen den einzelnen Theilen der Hauptstadt 
und ihrer Grenze den Personentransport vermittelnden Dampfschiffe 
und Eisenbahnen; 
f) jene Ueberfuhren, bei welchen der Ueberfuhrverkehr mittels 
Dampfkraft aufrecht erhalten wird. 
$S4. Wenn der Schiffstransport nicht zu den regelmässigen, 
publieirten Gebührensätzen, sondern gegen eine besonders verein- 
barte Summe geschieht, ist die Schiffsunternehmung verpflichtet, 
innerhalb des im $ 8 des Gesetzartikels 20 :1875 bestimmten vierzehn- 
tägigen Termines nach der bedungenen Transportgebühr die laut 
$ 2 des gegenwärtigen Gesetzes entfallende Steuer an die Staats- 
kassa abzuführen und spätestens binnen drei Monaten auch posten- 
weise die Ausweise der zur Grundlage der Steuer dienenden ver- 
einbarten Summen der vom Finanzminister zu bezeichnenden Finanz- 
direktion einzusenden. 
85. Bei solchen Transporten der Eisenbahn- und Schiffsunter- 
nehmungen, welche nicht gemäss des obigen $3 von der Steuer be- 
freit sind, bildet die Grundlage der nach $ 2 zu entrichtenden Trans- 
portsteuer die in den eigenen Büchern etwa besonders angewiesene 
Transportgebühr, wenn aber eine solche Transportgebühr nicht 
separat ausgewiesen ist, die eigenen Regiesätze, und sind die Eisen- 
bahn- und Schifffahrtsunternehmungen dem $8 des Gesetzartikels 
20:1875 entsprechend gehalten, auf Grund der in ihren eigenen 
Büchern aufgerechneten Transportgebühr oder der eigenen Regie- 
sätze die gemäss des $2 des gegenwärtigen Gesetzes entfallende 
Steuer an die Staatskassa abzuführen, und die Transporte nach 
Gattungen und Quantitäten unter Bezeichnung der Transportroute 
und der eigenen Regiesätze spätestens binnen drei Monaten auszu- 
weisen. 
$6. Ausländische Schifffahrtsunternehmungen sind 
nach dem auf dem Gebiete der Länder der ungarischen Krone ver-
	        
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