anlassten Personen- und Waarentransporte die Transportsteuer eben-
falls zu entrichten verpflichtet. Wenn die ausländische Unterneh-
mung auf dem Gebiete der Länder der ungarischen Krone keinen
im Sinne des $3 des Gesetzartikels 20 :1875 vorgelegten Tarif hat,
ist der im Inlande wohnhafte Aufgeber oder Uebernehmer der trans-
portirten Waare die Transportsteuer von Fall zu Fall zu entrichten
verpflichtet. Zu diesem Zwecke muss der Aufgeber oder Unter-
nehmer spätestens binnen 24 Stunden von der Aufgabe oder Ueber-
nahme gerechnet die Gattung und Quantität der Waare, die inner-
halb des Gebietes der Länder der ungarischen Krone fallende Trans-
portroute und die nach dieser Route entfallende Transportgebühr
dem zu diesem Zwecke entsendeten Finanzorgane, oder wenn ein
solches nicht entsendet ist, der Gemeindevorstehung von Fall zu Fall
zu fatiren und die nach $ 2 entfallende Transportsteuer an der von
dieser bezeichneten Kassa entrichten.
Auf eben diese Weise sind auch die Eigenthümer der im $ 2
umschriebenen sonstigen Wasserfahrzeuge verpflichtet, von Fall zu
Fall die Fatirung zu vollziehen und die Steuer allsogleich zu ent-
richten. Die Grundlage der Steuer bildet in diesen Fällen die volle
Summe der Transportgebühr und können von letzterer nur jene
Summen in Abzug gebracht werden, welche der Schiffseigenthümer
für die Inanspruchnahme der Dampfzugkraft einer anderen Trans-
portunternehmung zahlt und nach welchen Summen diese Transport-
unternehmung die Steuer zu entrichten verpflichtet ist.
$7. Für die wie immer geartete Verkürzung der Transport-
steuer sind die Eigenthümer der Eisenbahn- und Schifffahrtsunter-
nehmungen, sowie deren Direktoren und exmittirten Vertreter soli-
darisch (bei von ausländischen Schifffahrtsunternehmungen veran-
lassten Transporten die im Inlande wohnhaften Aufgeber oder Ueber-
nehmer der Waaren individuell) verantwortlich und bei einer Ver-
kürzung ausser der nach dem Gesetze entfallenden Transportsteuer
im Wege des Gefällsstrafverfahrens mit dem zehn- bis zwanzigfachen
Betrage der verkürzten Steuersumme zu bestrafen.
88. Die durch dieses Gesetz nicht modificirten Bestimmungen
des Gesetzartikels 20 :1875 bleiben auch ferner in Geltung.
$9. Den Tag des Inslebentretens des gegenwärtigen Gesetzes be-
stimmt der Finanzminister im Einverständnisse mit dem königlich
ungarischen Minister für öffentliche Arbeiten und Kommunikationen.
810. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes werden der Finanz-
minister und der Minister für öffentliche Arbeiten und Kommunika-
tionen betraut.
Der Ertrag der Transportsteuer ist im Staatsveranschlag
für das Jahr 1897 mit 5.76 Mill. Gulden eingestellt.
Ertrag der
Transportsteu«