Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Stempel- 
gebühren. 
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Durch das Gesetz vom 17. Juni 1887 wurde die Regierung 
ermächtigt, für die Lokalbahnen die Umwandlung der fixen 
Stempelgebühr in eine Procentualgebühr zu bewilligen, welche 
mit 3%, des Fahrpreises zu bemessen und durch die Bahnunter- 
nehmung von den Reisenden einzuheben ist. Hiefür war die 
Erwägung massgebend, dass bei Anwendung des Gesetzes vom 
Jahre 1862 die Anwendung des insbesondere bei den italienischen 
Tramways eingeführten Billetsystems, wonach nur eine Art 
von Personenfahrkarten besteht, erheblich erschwert würde. 
Mit dem Gesetze vom Jahre 1862 ist auch für Frachtbriefe 
ein Stempel von 5 beziehungsweise 1 Kreuzer eingeführt 
worden. 
Nachstehend folgt der Wortlaut der einschlägigen gesetz- 
lichen Bestimmungen: 
Stempel für Personenfahrkarten. 
Gesetz vom I3. December 1862, R..G. Bl. No. 89. Tarifpost 47e: 
Empfangs- und Aufnahmsscheine der Eisenbahn- und Dampfschiff- 
fahrtsunternehmungen über die Uebernahme von Personen zum 
Transporte (Personenkarten) unterliegen einer Gebühr: a) bei einem 
Fahrpreise bis 50 Kreuzer von jedem Stück 1 Kreuzer; b) bei 
einem höheren Preise aber so oftmal 1 Kreuzer als 50 Kreuzer in 
dem Fahrpreise enthalten sind. Jeder Rest unter 50 Kreuzer ist voll 
anzunehmen und die Gebühr nie höher als mit 15 Kreuzer für das 
Gesetz zu bemessen. 
Gesetz vom Il. Mai 1871, R. G. Bl. No. 39. Mit Zustimmung beider 
Häuser des Reichsrathes finde Ich in Abänderung der Tarifpost 47, 
lit. e, des Gesetzes vom 13. December 1862, R. G. Bl. No. 89, anzu- 
ordnen, wie folgt: 
$2. Die in Tarifpost 47, lit. e, festgesetzte Maximalgebühr 
wird von 15 auf 25 Kreuzer erhöht. 
Gesetz vom I3. December 1862, R. G. Bl. No. 89, $ 12. Die Finanz- 
verwaltung ist ermächtigt: a) Allen Gesellschaften, Anstalten und 
Personen, welchen die unmittelbare Entrichtung der Gebühren ob- 
liegt oder gestattet wird, zur Sicherung des Staatsschatzes die Füh- 
rung eines mit deren Aufschreibungen genau übereinstimmenden 
Journales, welches die zur Beurtheilung der Richtigkeit der Ge- 
bührenansätze nothwendigen Angaben zu enthalten hat, aufzutragen 
und die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben durch Vergleich
	        
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