Stempel-
gebühren.
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Durch das Gesetz vom 17. Juni 1887 wurde die Regierung
ermächtigt, für die Lokalbahnen die Umwandlung der fixen
Stempelgebühr in eine Procentualgebühr zu bewilligen, welche
mit 3%, des Fahrpreises zu bemessen und durch die Bahnunter-
nehmung von den Reisenden einzuheben ist. Hiefür war die
Erwägung massgebend, dass bei Anwendung des Gesetzes vom
Jahre 1862 die Anwendung des insbesondere bei den italienischen
Tramways eingeführten Billetsystems, wonach nur eine Art
von Personenfahrkarten besteht, erheblich erschwert würde.
Mit dem Gesetze vom Jahre 1862 ist auch für Frachtbriefe
ein Stempel von 5 beziehungsweise 1 Kreuzer eingeführt
worden.
Nachstehend folgt der Wortlaut der einschlägigen gesetz-
lichen Bestimmungen:
Stempel für Personenfahrkarten.
Gesetz vom I3. December 1862, R..G. Bl. No. 89. Tarifpost 47e:
Empfangs- und Aufnahmsscheine der Eisenbahn- und Dampfschiff-
fahrtsunternehmungen über die Uebernahme von Personen zum
Transporte (Personenkarten) unterliegen einer Gebühr: a) bei einem
Fahrpreise bis 50 Kreuzer von jedem Stück 1 Kreuzer; b) bei
einem höheren Preise aber so oftmal 1 Kreuzer als 50 Kreuzer in
dem Fahrpreise enthalten sind. Jeder Rest unter 50 Kreuzer ist voll
anzunehmen und die Gebühr nie höher als mit 15 Kreuzer für das
Gesetz zu bemessen.
Gesetz vom Il. Mai 1871, R. G. Bl. No. 39. Mit Zustimmung beider
Häuser des Reichsrathes finde Ich in Abänderung der Tarifpost 47,
lit. e, des Gesetzes vom 13. December 1862, R. G. Bl. No. 89, anzu-
ordnen, wie folgt:
$2. Die in Tarifpost 47, lit. e, festgesetzte Maximalgebühr
wird von 15 auf 25 Kreuzer erhöht.
Gesetz vom I3. December 1862, R. G. Bl. No. 89, $ 12. Die Finanz-
verwaltung ist ermächtigt: a) Allen Gesellschaften, Anstalten und
Personen, welchen die unmittelbare Entrichtung der Gebühren ob-
liegt oder gestattet wird, zur Sicherung des Staatsschatzes die Füh-
rung eines mit deren Aufschreibungen genau übereinstimmenden
Journales, welches die zur Beurtheilung der Richtigkeit der Ge-
bührenansätze nothwendigen Angaben zu enthalten hat, aufzutragen
und die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben durch Vergleich