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gebührenfrei (Tarifpost 48, lit. b, des Gesetzes vom 13. December
1862, R.G. Bl. No. 89).
Als der Kreuzer-Zonen-Tarif bei den k. k. Staatsbahnen im
Jahre 1890 eingeführt wurde, ist der Fahrkartenstempel in den
Tarif einbezogen worden also nicht besonders zur Einhebung
gelangt, während die Staatsbahnen den entfallenden Betrag an
die Staatskasse aus Eigenem abgeführt haben. Im Oktober
1892 wurde der Kreuzer-Zonen-Tarif um den Stempel erhöht,
somit der Stempel vom Publikum wieder eingehoben, was ca.
500,000 fl. jährlich betrug. Bei dem im September 1895 einge-
führten erhöhten Personentarif ist der Stempel inbegriffen.
Stempel für Frachtbriefe.
A. Gebührenstempel zu 5 kr.
Gesetz 13. Dez. 1862, R.-G.-Bl. Nr. 89, T.-P. 101, I, A, b. Fracht
briefe und die Duplikate derselben, wenn sie ausser dem Verzeich-
nisse der versendeten Güter und dem mit dem Fuhrmanne, Fracht-
führer oder Schiffer geschlossenen Lohn- oder Miethverirage und
der Versicherung (Assekuranz) keine der skalamässigen Gebühr
unterliegenden Bestimmungen enthalten, von jedem Bogen 5 kr.
B. Gebührenstempel zu 1 kr.
Gesetz 29. Febr. 1864, R.-G.-Bl. Nr. 20, $ 14. Frachtbriefe über
Sendungen, welche nicht durch die Postanstalten in dem Umkreis
von 5 Meilen des Standortes des Aufgebers erfolgen, werden, statt
der in der Post 101, I, A, b, der durch das Gesetz vom 13. Dez. 1862
geänderten Tarifbestimmungen festgesetzten Gebühr von 5 kr. von
jedem Stücke, der Gebühr von 1 kr. zugewiesen.
H.-M.-E. 30. Jan. 1884, Z. 461. .Die Bahnen werden hiermit in
die Kenntniss gesetzt, dass das F.-M. in Absicht auf die Stempel-
behandlung der Frachtbriefe im Sinne des Gesetzes vom 31. März
1875, R.-G.-Bl. Nr.62, unterm 2. Jan. 1884, Z. 39484 ex 1883 (F.-M.-V.-Bl.
Nr.3 ex 1884) angeordnet hat, dass die im $ 14 des Gesetzes vom
29. Febr. 1864, R.-G.-Bl. Nr. 20, für die Verwendung des Frachtbrief-
stempels von 1 kr. festgesetzte Entfernung von 5 Meilen gleich
38 km. der zürückgelegten Strecke anzunehmen ist.