Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Gesetzentwurf 
vom Jahre 1893 
wegen 
Abänderung 
der Reichs- 
stempelabgaben. 
Deutschland. 
Der am 25. November 1893 im Reichstage eingebrachte 
Gesetzesentwurf wegen Abänderung der Reichsstempelabgaben 
ist als ein interessanter Versuch anzuseheu, die Transportsteuer 
auch im Eisenbahnverkehr des deutschen Reiches einzuführen. 
Die Annahme, dass sich in diesem Gesetzesentwurfe auch Be- 
stimmungen wegen Einführung einer Passagiersteuer befinden 
werden, hat sich zwar nicht bestätigt, was Cohn!) zurück- 
führt „auf die Hemmnisse, welche einer Reform der Personen- 
tarife sowohl bei den preussischen als bei den anderen deutschen 
Staatsbahnen aus finanziellen Rücksichten entgegenstehen,“ hin- 
gegen wurde eine Steuer auf die Güterbeförderung der Eisen- 
bahnen vorgeschlagen, welche in Form eines Frachtbriefstempels 
(Siehe S. 89) zur Erhebung gelangen sollte. 
Der Gesetzentwurf selbst enthielt folgende Bestimmungen: 
Ilic. Frachtpapiere. 
$ 29m. Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 8 
des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt dem Aussteller des 
stempelpflichtigen Schriftstücks und, wenn dieses im Auslande aus- 
gestellt ist, demjenigen ob, der es im Inlande aushändigt, und muss 
erfüllt werden, bevor das Schriftstück ausgehändigt wird. Ausnah- 
men von dieser Vorschrift ist der Bundesrath zuzulassen ermächtigt. 
Im Eisenbahn und Postverkehr erfolgt die Entrichtung der Ab- 
gabe durch den Frachtführer, welcher den Betrag derselben von dem 
Versender oder Empfänger einzuziehen berechtigt ist. 
Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten 
Personen unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber 
des nicht gestempelten Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem 
Tage des Empfangs und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung 
des Schriftstücks zu bewirken. 
829n. Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüllt durch 
Verwendung von Formularen, die vor dem Gebrauche vorschrifts- 
mässig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer 
Anordnung des Bundesraths. 
Dem Bundesrath steht auch die Bestimmung darüber zu, ob 
ı) Der Entwurf einer Frachtbriefsteuer in der Zeitschr. f. 
Eisenb. 1894.
	        
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