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und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwen-
dung von Stempelzeichen erfolgen darf.
8290. Die Nichterfüllung der im $ 29m bezeichneten Verpflich-
tung wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jedes Schrift-
stück oder, wenn dasselbe einem mehrfachen Stempel unterliegt, für
jeden fehlenden Stempelbetrag bestraft.
Diese Strafe betrifft besonders und zum vollen Betrage jeden,
der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel-
abgabe nicht rechtzeitig erfüllt.
$29p. Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt,
hat, wenn er nach erfolgter Bestrafung auf Grund des $290 von
neuem den dort bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, neben
der daselbst vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe von fünfzig bis
fünfhundert Mark verwirkt.
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die
frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundes-
staate erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe
nur theilweise entrichtet oder ganz oder theilweise erlassen ist.
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem
Erlass der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhand-
lung fünf Jahre verflossen sind.
829g. Ist ein stempelpflichtiges Schriftstück von einer im In-
lande wohnhaften Person ausgestellt worden, so wird vermuthet, dass
die Ausstellung im Inlande erfolgt ist, bis Thatsachen erwiesen
werden, welche geeignet sind,. die Unrichtigkeit der Vermuthung
darzuthun.
$29r. Enthält ein Schriftstück ausser der Beurkundung eines
Frachtvertrages auch die einer landesgesetzlichen Stempelabgabe
unterliegende Beurkundung eines anderen Gegenstandes, so finden
die landesgesetzlichen Vorschriften neben den Bestimmungen dieses
Gesetzes Anwendung.
Im übrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Be-
steuerung in den einzelnen Bundesstaaten.
Diese Bestimmungen sollten nach Art. V am 1. April 1894
in Kraft treten. Die Begründung des Gesetzentwurfes hatte
im Wesentlichen die nachstehenden Erwägungen zum Ausgangs-
punkte gewählt: Während der Eigenthums- oder Besitzwechsel
bei Grundstücken in Deutschland überall einer erheblichen
Abgabe unterliegt, hat sich der Umsatz der beweglichen Güter
— abgesehen von dem Geld- und Effektenverkehre, welcher
dem Reichsstempel unterworfen worden ist, — bisher der Be-