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steuerung fast vollständig entzogen. Im Interesse einer ge-
rechten Vertheilung der Lasten erschien die Heranziehung
des letzteren ebenfalls geboten. Im vollen Umfange ist die
steuerliche Erfassung des Güteraustausches freilich nicht durch-
führbar; zum Theil aber wird sie sich dadurch erreichen lassen,
dass man den Waarentransport zum Gegenstande der Be-
steuerung macht. In dieser Absicht wird die Einführung einer
Stempelabgabe von Frachtpapieren aller Art in Vorschlag ge-
bracht. Dadurch, dass die Steuerpflicht an die Ausstellung
einer Urkunde geknüpft wird, ist zwar die Möglichkeit gegeben,
dieselbe durch Unterlassung der Beurkundung zu umgehen,
doch sei dieser Umstand nur für den wenig ins Gewicht fallenden
Privatfuhrverkehr thatsächlich von Bedeutung. Bei Benutzung
der grösseren der Güterbewegung dienenden Verkehrsmittel,
beim Transport auf der Eisenbahn, zur See und auf Binnen-
gewässern, wird von der Ausstellung eines Frachtbriefes auch
nach eingetretener Stempelpflichtigkeit schwerlich abgesehen
werden, namentlich wenn durch niedrige Bemessung sowie durch
thunliche Erleichterung der Entrichtung der Abgabe ein Anreiz
zur Hinterziehung derselben vermieden würde. Als der Stempel-
pflicht unterliegend sollten alle zur Beurkundung einesFrachtver-
trages über die Beförderung von Gütern dienenden Schriftstücke
erklärt werden. Zu den Urkunden, die hienach dem Stempel zu
unterwerfen wären, gehören in erster Reihe die Frachtbriefe,
die als Beweis über den Vertrag zwischen dem Frachtführer
und dem Absender dienen (Handelsgesetzbuch Art. 391 ff., S 54
Abs. 3 der Verkehrsordnung für Eisenbahnen Deutschlands).
Indem der Entwurf die einzelnen zu versteuernden Papiere
namhaft macht, will er keineswegs die Abgabepflicht auf den
Kreis der ausdrücklich bekannten Papiere beschränken.
Bei der Vielseitigkeit einer steten weiteren Entwicklung
der Verkehrsformen hält der Entwurf eine erschöpfende Auf-
zählung nicht rathsam und erachtet es vielmehr angezeigt, all-
gemein auch solche Schriftstücke, welche etwa an die Stelle
des Frachtbriefes treten könnten, unter die Steuerpflicht zu
stellen. Von der Stempelabgabe ausgenommen wurden: Begleit-