Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Veranschlagter 
Ertrag der 
Frachtbrief- 
steuer. 
— 9 — 
scheine, Frachtkarten etc., die im inneren Eisenbahnverkehr aus- 
schliesslich zur Benutzung durch die Beamten der Bahn über 
die bereits anderweitig mit einem Frachtbrief versehenen Sen- 
dungen in Verwendung stehen, weil alle diese Schriftstücke nicht 
der Beurkundung eines Frachtvertrages dienen; so z.B. Fracht- 
briefe, die die Bahnverwaltungen über Versendungen von Dienst- 
und Baugut innerhalb des eigenen Bezirkes auszustellen pflegen, 
weil das Vorliegen eines Vertrages schon wegen Mangels eines 
Kontrahenten ausgeschlossen ist. Endlich Lieferungsscheine, 
Frachtbriefduplikate, Aufnahmsscheine, Empfangsbescheinigun- 
gen u. dgl.mehr. Ueber die Einhebung der Steuern bemerkt der 
Entwurf: der Einfachheit halber und da es überaus schwierig 
ist, für die Erhebung eines Procentualstempels einen ange- 
messenen Massstab zu finden, solle die Abgabe als fixer Stempel 
erhoben werden und in der Regel 10 Pfennig für das Fracht- 
papier betragen. Bei diesem niedrigen Satze und im Hinblicke 
darauf, dass bei Frachtsätzen (reine Fracht ohne Rücksicht auf 
Nebengebühren) von nicht mehr als einer Mark ein Stempel 
überhaupt nicht zu entrichten ist, wird die Steuer den Verkehr 
nicht erheblich belasten. Die Befreiung des Gepäckes der 
Reisenden wurde damit begründet, weil dessen Belastung mit 
dem Frachtstempel eine wenn auch geringe Vertheuerung des 
Personenverkehrs bedeuten würde, die nicht beabsichtigt wird. 
Indessen sollte sich die Befreiung nur auf das Reisegepäck im 
engeren Sinne (S 30 der Verkehrsordnung) erstrecken. Gepäck- 
scheine über grössere, zum eigentlichen Reisebedarf nicht zu 
rechnende Gegenstände würden dem Stempelpfennig unterliegen. 
Der Ertrag der Steuern wurde folgendermassen geschätzt: 
Im Bereiche der deutschen Eisenbahnen hat die Zahl der 
im Laufe eines Jahres ausgestellten oder vom Auslande ein- 
gegangenen Frachtbriefe betragen:
	        
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