Veranschlagter
Ertrag der
Frachtbrief-
steuer.
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scheine, Frachtkarten etc., die im inneren Eisenbahnverkehr aus-
schliesslich zur Benutzung durch die Beamten der Bahn über
die bereits anderweitig mit einem Frachtbrief versehenen Sen-
dungen in Verwendung stehen, weil alle diese Schriftstücke nicht
der Beurkundung eines Frachtvertrages dienen; so z.B. Fracht-
briefe, die die Bahnverwaltungen über Versendungen von Dienst-
und Baugut innerhalb des eigenen Bezirkes auszustellen pflegen,
weil das Vorliegen eines Vertrages schon wegen Mangels eines
Kontrahenten ausgeschlossen ist. Endlich Lieferungsscheine,
Frachtbriefduplikate, Aufnahmsscheine, Empfangsbescheinigun-
gen u. dgl.mehr. Ueber die Einhebung der Steuern bemerkt der
Entwurf: der Einfachheit halber und da es überaus schwierig
ist, für die Erhebung eines Procentualstempels einen ange-
messenen Massstab zu finden, solle die Abgabe als fixer Stempel
erhoben werden und in der Regel 10 Pfennig für das Fracht-
papier betragen. Bei diesem niedrigen Satze und im Hinblicke
darauf, dass bei Frachtsätzen (reine Fracht ohne Rücksicht auf
Nebengebühren) von nicht mehr als einer Mark ein Stempel
überhaupt nicht zu entrichten ist, wird die Steuer den Verkehr
nicht erheblich belasten. Die Befreiung des Gepäckes der
Reisenden wurde damit begründet, weil dessen Belastung mit
dem Frachtstempel eine wenn auch geringe Vertheuerung des
Personenverkehrs bedeuten würde, die nicht beabsichtigt wird.
Indessen sollte sich die Befreiung nur auf das Reisegepäck im
engeren Sinne (S 30 der Verkehrsordnung) erstrecken. Gepäck-
scheine über grössere, zum eigentlichen Reisebedarf nicht zu
rechnende Gegenstände würden dem Stempelpfennig unterliegen.
Der Ertrag der Steuern wurde folgendermassen geschätzt:
Im Bereiche der deutschen Eisenbahnen hat die Zahl der
im Laufe eines Jahres ausgestellten oder vom Auslande ein-
gegangenen Frachtbriefe betragen: