Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Literarische  Anzeige.  207

einer  dinglichen  Klage  verlangt  werden;  die  seinerzeit
zu  erhebende  Klage  beabsichtiget  nicht  die  Verfolgung
eines  Realrechtes,  sondern  eine  Leistung  gegnerischer
  Seits,  die  Abtretung  eines  Gefälles  auf
Seite  des  Besitzers  auf  dem  Grunde  eines  obligatorischen
  Verhältnisses.  Es  handelt  sich  daher
auch  nur  von  einem  persönlichen,  nicht  von  einem
dinglichen  Anspruche,  dessen  Einklagung  durch  die
Provokation  veranlaßt  werden  soll,  und  es  muß,
gleichwie  die  Hauptsache  selbst,  vor  den  allgemeinen
  orbentlichen  Gerichtsstand  des  dereinstigen  Beklagten
  gehört,  auch  die  Provokation  vortseitst  angebracht
  werden  1).

Literarische  Anzeige.

Bei  Berathung  des  Prozepgesetzes  v.  17.  Nov.
1837  wurde  in  der  Kammer  der  Abgeordneten  an
die  k.  Regierung  der  Wunsch  gerichtet:  es  möge  eine
neue  Auflage  der  Gerichtsordnung,  alles  dermal
Geltende  mit  Hinweglassung  des  Abgewürdigten
enthaltend,  im  Druck  erscheinen.  Der  k.  Regierungskommissär
  bemerkte  hierüber:  die  gewünschte
Zusammenstellung  könne  nur  als  Privatarbeit  —
ohne  offiziellen  Charakter  veranstaltet  werden.  —

Jener  Wunsch  war  der  Ausdruck  eines  allgemeingefühlten
  Bedürfnisses.  Einen  Beitrag  zur
Befriedigung  dieses  Bedürfnisses  zu  liefern,  ist  die
Aufgabe  eines  vor  Kurzem  erschienenen  Buches:

„Der  jetzige  Lauf  des  Civilprozesses  bei  den
„bayerischen  Untergerichten  (mit  Ausschluß  des
„Konkursprozesses.)  Als  Beitrag  zur  Beför-„derung
  einer  zweckmäßigen  und  möglichst  gleich-„förmigen
  Praxis  bei  diesen  Gerichten,  ver-„faßt
  von  Klement  Hellmuth,  Doctor
„der  Rechte.  München,  Verlag  der  literarisch-1)

  AGE.  (von  Aschaffenburg)  v.  13.  Nov.  1841,  Nr.  2565.