Literarische Anzeige. 207
einer dinglichen Klage verlangt werden; die seinerzeit
zu erhebende Klage beabsichtiget nicht die Verfolgung
eines Realrechtes, sondern eine Leistung gegnerischer
Seits, die Abtretung eines Gefälles auf
Seite des Besitzers auf dem Grunde eines obligatorischen
Verhältnisses. Es handelt sich daher
auch nur von einem persönlichen, nicht von einem
dinglichen Anspruche, dessen Einklagung durch die
Provokation veranlaßt werden soll, und es muß,
gleichwie die Hauptsache selbst, vor den allgemeinen
orbentlichen Gerichtsstand des dereinstigen Beklagten
gehört, auch die Provokation vortseitst angebracht
werden 1).
Literarische Anzeige.
Bei Berathung des Prozepgesetzes v. 17. Nov.
1837 wurde in der Kammer der Abgeordneten an
die k. Regierung der Wunsch gerichtet: es möge eine
neue Auflage der Gerichtsordnung, alles dermal
Geltende mit Hinweglassung des Abgewürdigten
enthaltend, im Druck erscheinen. Der k. Regierungskommissär
bemerkte hierüber: die gewünschte
Zusammenstellung könne nur als Privatarbeit —
ohne offiziellen Charakter veranstaltet werden. —
Jener Wunsch war der Ausdruck eines allgemeingefühlten
Bedürfnisses. Einen Beitrag zur
Befriedigung dieses Bedürfnisses zu liefern, ist die
Aufgabe eines vor Kurzem erschienenen Buches:
„Der jetzige Lauf des Civilprozesses bei den
„bayerischen Untergerichten (mit Ausschluß des
„Konkursprozesses.) Als Beitrag zur Beför-„derung
einer zweckmäßigen und möglichst gleich-„förmigen
Praxis bei diesen Gerichten, ver-„faßt
von Klement Hellmuth, Doctor
„der Rechte. München, Verlag der literarisch-1)
AGE. (von Aschaffenburg) v. 13. Nov. 1841, Nr. 2565.