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§. 9 und vom 8. Februar 1855 §§. 2 und 3, sowie die Bestimmungen der Verfügung
des katholischen Kirchenraths vom 6. April 1858, letztere jedoch mit der oben unter
II. 1 b. enthaltenen Ausnahme außer Wirkung gesetzt.
IV. Zu Vollziehung gegenwärtiger Verfügung wird mit Genehmigung des Ministeriums
von jeder der Oberschulbehörden eine besondere Instruktion erlassen werden.
V. Vorstehende Bestimmungen finden erstmals auf die im Frühjahr 1867 stattfindende
Prüfung Anwendung.
Stuttgart, den 16. Juni 1866.
Golther.
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Gedruckt bei G. Hassel brine.