Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

204

§.  9  und  vom  8.  Februar  1855  §§.  2  und  3,  sowie  die  Bestimmungen  der  Verfügung
des  katholischen  Kirchenraths  vom  6.  April  1858,  letztere  jedoch  mit  der  oben  unter
II.  1  b.  enthaltenen  Ausnahme  außer  Wirkung  gesetzt.

IV.  Zu  Vollziehung  gegenwärtiger  Verfügung  wird  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
  von  jeder  der  Oberschulbehörden  eine  besondere  Instruktion  erlassen  werden.

V.  Vorstehende  Bestimmungen  finden  erstmals  auf  die  im  Frühjahr  1867  stattfindende
  Prüfung  Anwendung.

Stuttgart,  den  16.  Juni  1866.

Golther.

-##——

 

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brine.