I. Europa. 186 10. Braunschweig.
diesem Fonds gezahlt werden, wogegen diese Sammlungen, welche unveräußerlich
sind, der Beförderung der Wissenschaft und Kunst gewidmet bleiben!.
d. Mitwirkung der Stände.
$ 223. Die Etats sowohl über die Verwaltung des vereinigten Kloster- und
Studienfonds, als auch über die Verwendung des Reinertrags werden von der Landesregierung
gemeinschaftlich mit den Ständen festgetellt. Auch steht den Ständen
behufs etwa zu machender Erinnerungen, die Einsicht der Rechnungen über die
Verwaltung und Verwendung des vereinigten Fonds nach Ablauf des Rechnungsjahrs
zu.
e. Veräußerungen.
$ 224. Die Güter und Gerechtsame des vereinigten Fonds können weder im
ganzen noch in einzelnen Teilen ohne ständische Einwilligung veräußert werden, und
es kommen dabei dieselben Bestimmungen und Modifikationen zur Anwendung, welche
im $ 164 und 165 bei dem Kammergute vorgeschrieben sind?.
f. Vorbehalt.
$ 225. Sowohl der Landesregierung als den Ständen bleibt es vorbehalten, die
Verwaltung und Verwendung des Kloster- und Studienfonds durch eine besondere
Behörde, falls solches für zweckmäßig erachtet werden sollte, zu veranlassen’.
8 Vonden Kirchen- und Schuldienern. a.Deren Bestellung
und Bestätigung.
$ 226. Die Kirchen- und Schuldiener aller christlichen Konfessionen im Lande,
sofern sie nicht unmittelbar von der Landesregierung bestellt werden, bedürfen, bevor
sie die Amtsgeschäfte antreten oder die Amtseinkünfte sich aneignen, der landes-I
Wegen der sehr bestrittenen Rechtsverhältnisse der Wolfenbüttler Bibliothek und des
Braunschweiger Museums (beides außerordentlich wertvolle und berühmte Sammlungen) siche
das Nähere bei Hampe a. a.O. S. 25 ff. und Rhamm a.a.O. S. 319 ff. Anm. 3 zu $ 222. Daß
keine der Anstalten den rechtlichen Charakter eines „Staatsgutes‘' hat, daß ein solcher insbesondere
nicht aus den obigen Verfassungsbestimmungen hergeleitet werden kann, wird von beiden anerkannt.
Hampe erklärt die Bibliothek als zum Gesamtfideikommiß des welfischen Hauses,
das Museum aber als zum Herzoglichen Familiengut gehörig, nachdem es bis zum Tode des Herzogs
Wilhelm ein Spezial-Fideikommiß der mit ihm ausgestorbenen Bevernschen Linie gewesen sei.
Rhamm dagegen glaubt annehmen zu können, daß Bibliothek wie Museum Bestandteil des
Familiengutes der älteren Linie des Gesamthauses gewesen seien, und daß an diesen Rechtsverhältnissen
durch den $ 222 N. L.-O. nichts habe geändert werden sollen. Abweichende Ansichten
sind in früherer Zeit sowohl in der Landesversammilung wie auch (unverbindlich) vom
Ministerium geäußert worden (siehe Rhamm und Hampe a. a. O.). — Übrigens sind auch bei der
Verwaltung dieser beiden Vermögensmassen wie bei der des Kammergutes die Rechte des Herrscherhauses
nach dem Tode des Herzogs Wilhelm — soviel bekannt — nicht zu tatsächlicher Anerkennung
gelangt (siehe oben Anm. 2 zu $ 164 N. L.-O.).
® Zu vergleichen das einen Bestandteil des Landesgrundgesetzes bildende Gesetz vom
20. Dezember 1834 Nr. 3 de 1835, betr. die ohne besondere ständische Zustimmung zulüssigen
Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammerguts und des vereinigten Kloster- und
Studienfonds. Siehe auch oben $ 189 Abs. 2 N. L.-O.
® Siehe oben $ 219 N. L.-O. Von dem Vorbehalt ist von keiner Seite Gebrauch gemacht
worden.