III
Vorwort.
Seitdem im Jahre 1895 die letzte systematische Darstellung des Staatsrechtes des
Großherzogtums Baden erschienen, hat die Gesetzgebung des Reiches, sowie diejenige
Badens derartige Fortschritte gemacht, daß jenes Werk zum größten Teil veraltet ist.
Das schon hierdurch begründete Bedürfnis nach einer Neubearbeitung des badischen
Verfassungs= und Verwaltungsrechtes wird umso lebhafter empfunden, als
es gerade in dem letzten Jahrzehnte nach längerem Aussetzen wieder zu einer regeren
wissenschaftlichen Beschäftigung mit Fragen des badischen öffentlichen Rechtes gekommen
ist, die wesentlich dazu beigetragen hat, die Kenntnis dieses Rechtes zu vertiefen,
und deren Ergebnisse eine zusammenfassende Verwertung verdienen.
Bei der Anordnung des Stoffes wurde das von der Redaktion mitgeteilte Schema
soweit als irgend möglich eingehalten. Ebenso wurde im Einverständnis mit der
„Redaktion einem vielfach geäußerten Wunsche entsprechend die Darstellung des Verwaltungsrechtes
etwas umfangreicher ausgestaltet, als dies bei der Bearbeitung des
badischen Staatsrechtes in der zweiten Auflage des Handbuchs des öffentlichen Rechtes
der Fall war.
Heidelberg, den 27. Januar 1909.
Der Verfasser.