Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Erster Band. (1)

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bequem  und  kostspielig  ist,  genügt  nur  in  Fällen,  in  welchen  es
sich  um  eine  rein  formelle  Beweisaufnahme  handelt.  Im  Uebrigen
ist  nachzuweisen,  dass  es  praktisch  unmöglich  ist,  das  Erscheinen
des  Zeugen  herbeizuführen,  oder  doch,  dass  sich  die  Beweisaufnahme
  nur  im  Auslande  angemessener  Weise  durchführen  lässt.
Erfahrungsmässig  stellen  sich  kontinentale  Litiganten  die  Sache
viel  zu  einfach  vor.  Es  genügt  nicht  die  blosse  Behauptung,  dass
Krankheit  am  Erscheinen  behindert;  eine  derartige  Behauptung
ist  durch  die  schriftliche,  eidliche  Erklärung  mindestens  eines
Arztes  zu  unterstützen.  Es  reicht  nicht  aus,  zu  versichern,  dass
man  im  Auslande  domizilirte  Personen  nicht  zwingen  kann,  vor
dem  englischen  Prozessgericht  zu  erscheinen;  es  wird  mindestens
weiter  zu  beschwören  sein,  dass  man  dem  Zeugen  den  gesammten
Betrag  seiner  durch  das  Erscheinen  entstehenden  Unkosten  baar
angeboten  hat.

Vor  Anordnung  der  Beweisaufnahme  im  Auslande  wird  der
Prozessgegner  mit  seinen  etwaigen  Gegenanträgen  gehört.  Letztere
können  Abweisung  des  Antrages  oder  Auferlegung  mehr  oder
minder  weitgreifender  Bedingungen  zum  Gegenstande  haben.  Diese
Bedingungen  varüren  mit  den  Umständen  des  gegebenen  Falles.
Ist  die  Relevanz  der  Beweisaufnahme  nicht  ganz  ausser  Zweifel
gestellt,  so  pflegt  eine  Sicherheitsleistung  für  die  gegnerischen
Kosten  aufgegeben  zu  werden.  In  einem  Falle,  wo  das  Erscheinen
  in  der  mündlichen  Hauptverhandlung  wünschenswerth
war  und  die  Unmöglichkeit  des  Erscheinens  zweifelhaft  blieb,
wurde  zur  Bedingung  gemacht,  dass  das  Beweisaufnahmeprotokoll
nur  dann  im  mündlichen  Haupttermine  verlesen  werden  solle,
wenn  gegnerischerseits  das  Erscheinen  in  der  mündlichen  Hauptverhandlung
  nicht  verlangt  werden  würde.  Bedingungen  pflegen
ferner  aufgelegt  zu  werden,  wenn  der  Antrag  vom  Beklagten  ausgeht
  und  der  Verdacht  besteht,  dass  der  Prozess  verschleppt
werden  soll.  In  derartigen  Fällen  wurde  z.  B.  sofortige  Baarzahlung

  der  Kosten  des  Antrages  und  Bestellung  einer  weiteren
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  XI.  4.  34