Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

Anl.  20.  21.

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keine  ausreichenden  pfändbaren  Gegenstände  besitzt,  der  Pfändung  selbst  aber  noch
ein  Hinderniß  entgegensteht  und  zu  befürchten  ist,  daß  inzwischen  entweder  der
Schuldner  die  Forderungen  einziehen  oder  ein  anderer  Gläubiger  durch  Pfändung
ein  Vorrecht  erlangen  werde.  Selbstredend  seyzt  die  Anwendung  dieses  Sicherungsmittels
  die  Fälligkeit  der  Geldforderung  an  den  Schuldner  voraus.

Für  die  Benachrichtigungen  des  Drittschuldners  und  des  Schuldners  ist  das
anliegende  Muster  20.  21  zu  benutzen.

Die  Pfändung  selbst  muß  der  Benachrichtigung  des  Drittschuldners  innerhalb
dreier  Wochen,  vom  Tage  der  Zustellung  an  gerechnet,  nachfolgen;  geht  durch  schuldbare
  Versäumung  dieser  Frist  das  Vorrecht  verloren,  so  hat  der  hierfür  verantwortliche
  Beamte  den  durch  den  Verlust  des  Vorrechtes  etwa  eintretenden  Ausfall
zu  tragen.

Art.  54.
Psändung  von  anderen  Vermögensrechten.  Zu  88.  41—43,  10.)

Während  die  Is.  35—40  des  Gesetzes  sich  zunächst  nur  auf  Geldforderungen
beziehen,  behandeln  die  SS.  41—43  die  Pfändung  von  Vermögensrechten  des
Schuldners,  welche  die  Herausgabe  oder  Leistung  korperlicher  Sachen  zum  Gegenstand
  haben;  hierher  gehören  z.  B.  der  Anspruch  des  Käufers  auf  Herausgabe  der
gekauften  Sache,  des  Eigenthümers  auf  Rückgewähr  der  in  Verwaltung,  Leihe  oder
Verwahrung  gegebenen  Sachen,  des  Bestellers  auf  Lieferung  der  bestellten  Sache  .

Der  F.  46  dagegen  umfaßt  alle  Vermögensrechte,  welche  zu  den  vorbezeichneten
Kategorien  nicht  gehören  und  auch  nicht  Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  sind.  Vorzugsweise  kommen  hier  solche  Rechte  in  Betracht,
welche  nur  in  Ansehung  der  Ausübung  veräußerlich  sind,  wie  z.  B.  das  Recht  des
Nießbrauches,  die  Rechte  aus  Grundgerechtigkeiten  2c.

Die  Pfändung  der  im  §F.  41  bezeichneten  Vermögensrechte  erfolgt  unter  entsprechender
  Anwendung  aller  für  die  Pfandung  von  Geldforderungen  gegebenen  Vorschristen.
  Außerdem  sind  die  besonderen  Vorschristen  der  S§.  42  und  43  zu  beachten.
  Vor  der  Pfändung  eines  Anspruchs,  welcher  eine  unbewegliche  Sache  betrifft
und  deshalb  nach  §.  43  die  Einleitung  der  Sequestration  zur  Folge  haben  würde,
ist  erforderlichenfalls  die  Genehmigung  der  zuständigen  staatlichen  Aussichtsbehörde
einzuholen.

Die  Pfändung  der  im  F.  46  bezeichneten  Vermögensrechte  erfolgt  gleichfalls
unter  entsprechender  Anwendung  der  für  die  Pfändung  von  Geldforderungen  gel-