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lem Zweifel setzen. Je nachdem die Synode beschaffen seyn
sollte, ergieng das Schreiben an alle Metropolitane, und
jedem derselben wurde befohlen, eine Anzahl tuͤchtiger Bischöfe
mitzubringen, doch so, daß es den Kirchen der Provinz
während der Synode an Lehrern nicht fehle. Der
Metropolitan hielt alsdann gewöhnlich vorher seine Provincialsynode,
und auf dieser sollten die Deputirten für das
ökumenische Concilium erwählt werden. Oft geschah es aber
auch, daß im kaiserlichen Ausschreiben ein Bischof, der erscheinen
sollte, ausdrücklich benannt wurde. Ein Beispiel ist
rechnen sogleich zur ökumenischen Spnode auch den Begrif einer
allgemeinen Verbindlichkeit, und alsdenn gehört noch zu den
oben angegebenen Bestimmungen die laiserliche Ratification.
Selbst Mosheim Gnnstitat. H. E., Helmstad. 1755. 4. pas-155.)
hat sich von einem falschen Begriff des Worts oͤln menische
Spnode täuschen lassen: Concilia (lagt er) quorum decrela
et leges aut ab universa ecclesia, aut a maxima ejus
parie, probatae et receptae sunt, vulgo Oecumenica nominantar.
Nach diesem Begriff muͤßten die Spnoden von Anchra,
Gangra, Neucäsarea u s. w. ökumenische Spnoden sepn, denn
ihre Schlusse sind so allgemein angenommen als die nicaͤische
oder chalcedonische. Wollte man aber Mosheim's Worte so erklären,
daß von derjenigen Annahme die Rede sey, welche gleich
nach gehaltener Spnode geschah, so möchte wohl außer der nicäischen
Spnode (und selbst dieser kaum) keiner andern der Name
öfumchisch zukommen. Es kostete nach Versluß der Spnode noch
immer manchen Kampf, bis das Ansehen derselben vollgültig
wurde. Man vergleiche besonders, was Herr Consistorialrath
Walch in der Geschichte der nestorianischen Streitigkeiten wegen
der successiven Gültigwerdung der großen Ephesischen Synöde mit
so musterhafter kritischer Treue gezeigt hat. (Mehrere Erläuterungen
zu dieser Note finden si ch in Pfaff's Dissertation und
Daflresne Glossarien). «