B. Geschichtliche Entwickelung bis zum Jahre 1897. 43
Meister bis zur Entziehung des Rechtes, Lehrlinge auszubilden, überhaupt
kommen lassen werde. Den ersten Verweis werde er einfach mit Austritt
beantworten.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Kritik nicht unberechtigt war.
Zwar gab § 100 e der Gewerbeordnung der höheren Verwaltungsbehörde
die nm den Innungen, die sich auf dem Gebiete des Lehrlingswesens
bewährt halten, zu gestatten, auch für Nichtinnungsmeister die
Streitigkeiten aus dem bLehrolrhältmirfe zu entscheiden und die Vorschriften
über das Lehrlingswesen auf sie auszudehnen. Durch das Gesetz vom
8. Dezember 1884 wurde ferner bestimmt, daß den nicht zu einer auf
dem Gebiete des Lehrlingswesens bewährten Innung gehörenden Meistern
das Recht zum Halten von Lehrlingen entzogen werden könne. Aber
auch diese Privilegien scheinen keinen besonderen Erfolg gehabt zu haben.
In der Handwerkerbewegung erscholl immer lauter der Ruf nach Einührung
der Zwangsinnung und des Befähigungsnachweises. Die
politischen Parteien nahmen sich der Wünsche der Handwerker an, und
so kam es nach vielfachen Anträgen und Verhandlungen, Kommissionsberatungen
usw. schließlich zum Erlasse der Gewerbeordnungsnovelle vom
26. Juli 1897, die die Grundlage der heutigen Verhältnisse bildet.
V. Rückblick auf die Entwickelung bis 1897.
Man könnte das Ergebnis der Entwickelung ganz allgemein als ein
Ringen um Zunftzwang oder Gewerbefreiheit bezeichnen, als ein
Schwanken zwischen den beiden Extremen, bei dem schließlich das
Prinzip des Zwanges wieder zum Siege gelangt sei. Eine derartige
Charakterisierung würde aber nur den großen Rahmen andeuten,
innerhalb dessen sich die allgemeine Handwerksverfassung bewegt hat, und
selbst diesen nicht einmal besonders zutreffend. Die Rolle des Staates
wäre dabei in der Hauptsache unberücksichtigt geblieben. Aber auch
abgesehen hiervon, muß das Lehrlingswesen trotz seiner so überaus engen
Verknüpfung mit der Handwerksorganisation Üüberhaupt doch als etwas
Besonderes innerhalb des Allgemeinen gewürdigt werden. Die Entwickelung
der Handwerksorganisation im ganzen ist bedingt durch
mancherlei Strö gen, Id dlungen und Interessenbewegungen der
verschiedensten Art. Wahrung des Nahrungsstandes und Wahrung der
Handwerksehre, Förderung der Stoßkraft und der wirtscheftlichen und
politischen Machtentfaltung, Konkurrenzängste und kleinlicher Brotneid,
behördliche Bevormundung und schrankenloses Manchestertum spielen
hier eine wechselnde Rolle. Von allen diesen Wandlungen und
Strömungen ist das Lehrlingswesen ganz gewiß mit beeinflußt und in
seinen entscheidenden Phasen sogar direkt bestimmt worden. Aber unter
dieser Oberfläche hat es doch in mancher Beziehung seine eigene Geschichte.
Viele von den auf seine Regelung gerichteten Forderungen und Maßnahmen
haben, so sehr auch die allgemeinen Tendenzen hierbei stark im
Vordergrunde gestanden haben, doch ihre eigene Begründung und ihre
innere Zweckmäßigkeit. So ist insbesondere die Handwerkerbewegung
des letzten Jahrhunderts zweifellos in weitem Umfange von anderen
Rücksichten getragen worden als von der Sorge um den Handwerker-