Metadata : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

B.  Geschichtliche  Entwickelung  bis  zum  Jahre  1897.  43

Meister  bis  zur  Entziehung  des  Rechtes,  Lehrlinge  auszubilden,  überhaupt
kommen  lassen  werde.  Den  ersten  Verweis  werde  er  einfach  mit  Austritt
beantworten.

Die  Erfahrung  hat  gezeigt,  daß  diese  Kritik  nicht  unberechtigt  war.
Zwar  gab  §  100  e  der  Gewerbeordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
die  nm  den  Innungen,  die  sich  auf  dem  Gebiete  des  Lehrlingswesens
  bewährt  halten,  zu  gestatten,  auch  für  Nichtinnungsmeister  die
Streitigkeiten  aus  dem  bLehrolrhältmirfe  zu  entscheiden  und  die  Vorschriften
über  das  Lehrlingswesen  auf  sie  auszudehnen.  Durch  das  Gesetz  vom
8.  Dezember  1884  wurde  ferner  bestimmt,  daß  den  nicht  zu  einer  auf
dem  Gebiete  des  Lehrlingswesens  bewährten  Innung  gehörenden  Meistern
das  Recht  zum  Halten  von  Lehrlingen  entzogen  werden  könne.  Aber
auch  diese  Privilegien  scheinen  keinen  besonderen  Erfolg  gehabt  zu  haben.
In  der  Handwerkerbewegung  erscholl  immer  lauter  der  Ruf  nach  Einührung
  der  Zwangsinnung  und  des  Befähigungsnachweises.  Die
politischen  Parteien  nahmen  sich  der  Wünsche  der  Handwerker  an,  und
so  kam  es  nach  vielfachen  Anträgen  und  Verhandlungen,  Kommissionsberatungen
  usw.  schließlich  zum  Erlasse  der  Gewerbeordnungsnovelle  vom
26.  Juli  1897,  die  die  Grundlage  der  heutigen  Verhältnisse  bildet.

V.  Rückblick  auf  die  Entwickelung  bis  1897.

Man  könnte  das  Ergebnis  der  Entwickelung  ganz  allgemein  als  ein
Ringen  um  Zunftzwang  oder  Gewerbefreiheit  bezeichnen,  als  ein
Schwanken  zwischen  den  beiden  Extremen,  bei  dem  schließlich  das
Prinzip  des  Zwanges  wieder  zum  Siege  gelangt  sei.  Eine  derartige
Charakterisierung  würde  aber  nur  den  großen  Rahmen  andeuten,
innerhalb  dessen  sich  die  allgemeine  Handwerksverfassung  bewegt  hat,  und
selbst  diesen  nicht  einmal  besonders  zutreffend.  Die  Rolle  des  Staates
wäre  dabei  in  der  Hauptsache  unberücksichtigt  geblieben.  Aber  auch
abgesehen  hiervon,  muß  das  Lehrlingswesen  trotz  seiner  so  überaus  engen
Verknüpfung  mit  der  Handwerksorganisation  Üüberhaupt  doch  als  etwas
Besonderes  innerhalb  des  Allgemeinen  gewürdigt  werden.  Die  Entwickelung
  der  Handwerksorganisation  im  ganzen  ist  bedingt  durch
mancherlei  Strö  gen,  Id  dlungen  und  Interessenbewegungen  der
verschiedensten  Art.  Wahrung  des  Nahrungsstandes  und  Wahrung  der
Handwerksehre,  Förderung  der  Stoßkraft  und  der  wirtscheftlichen  und
politischen  Machtentfaltung,  Konkurrenzängste  und  kleinlicher  Brotneid,
behördliche  Bevormundung  und  schrankenloses  Manchestertum  spielen
hier  eine  wechselnde  Rolle.  Von  allen  diesen  Wandlungen  und
Strömungen  ist  das  Lehrlingswesen  ganz  gewiß  mit  beeinflußt  und  in
seinen  entscheidenden  Phasen  sogar  direkt  bestimmt  worden.  Aber  unter
dieser  Oberfläche  hat  es  doch  in  mancher  Beziehung  seine  eigene  Geschichte.
Viele  von  den  auf  seine  Regelung  gerichteten  Forderungen  und  Maßnahmen
  haben,  so  sehr  auch  die  allgemeinen  Tendenzen  hierbei  stark  im
Vordergrunde  gestanden  haben,  doch  ihre  eigene  Begründung  und  ihre
innere  Zweckmäßigkeit.  So  ist  insbesondere  die  Handwerkerbewegung
des  letzten  Jahrhunderts  zweifellos  in  weitem  Umfange  von  anderen
Rücksichten  getragen  worden  als  von  der  Sorge  um  den  Handwerker-