Volltext : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

76  Erster  Teil.  Erstes  Buch,  $  22.

servatrechten  tibrig.  Die  Reservatrechte  des  Kaisers  bildeten
einmal  einen  Gegensatz  zu  den  Komitialrechten,  d.  h.  denjenigen
  Befugnissen,  für  deren  Ausübung  die  Mitwirkung  des

eichstages  erfordert  wurde.  Sie  zerfielen  in  iura  reservata  limitata,
  d.  h.  Rechte,  zu  deren  Ausübung  der  Kaiser  der  Zustimmung
der  Kurfürsten  bedurfte!!,  und  iura  reservata  illimitata,  bei
welchen  dies  nicht  der  Fall  war!?,  Von  kaiserlichen  Reservatrechten
  sprach  man  aber  auch  im  Gegensatz  zu  den  Rechten
der  Landesherren.  In  dieser  Beziehung  unterschied  man  iura
reservata  communia  s.  cumulativa,  welche  dem  Kaiser  konkurrierend
mit  dem  Landesherrn  in  jedem  Territorium  zustanden  !®,  und  iura
reservata  exclusiva,  welche  im  Gebiete  des  ganzen  Reiches  der
Kaiser  ausschließlich  besaß  !*.

Die  Regierungsrechte  des  Kaisers  waren:  1.  das  Recht
der  Gesetzgebung  in  Gemeinsamkeit  mit  dem  Reichstage,  2.  die
Vollziehung  der  Reichsschlüsse  und  reichsgerichtlichen  Urteile
unter  Mitwirkung  der  Kreise,  3.  die  Vertretung  des  Reiches  gegenüber
  auswärtigen  Staaten,  doch  durfte  er  nach  den  Bestimmungen
des  Westfälischen  Friedens  ohne  Zustimmung  des  Reichstages
weder  Krieg  erklären  noch  Frieden  oder  Bündnisse  schließen,
4.  die  Verleihung  der  Gerichtsbarkeit,  5.  die  Besetzung  einiger
Reichsämter,  6.  die  Verwaltung  der  Finanzen  des  Reiches.  Veräußerungen
  und  Verpfändungen  von  Reichsgütern,  sowie  Auferlegung
  von  Steuern  erforderten  die  Zustimmung  des  Reichstages.

Der  oberste  Beamte  des  Kaisers  war  der  Reichserzkanzler!5.
  Dies  Amt  befand  sich  seit  dem  zehnten  Jahrhundert
in  den  Händen  des  Erzbischofs  von  Mainz.  Derselbe  leitete  jedoch
nur  ausnahmsweise  bei  Anwesenheit  am  Kaiserhofe  und  auf  Reichstagen
  die  Kanzlei  persönlich.  Dagegen  nahm  er  schon  seit  den
letzten  Jahrhunderten  des  Mittelalters  das  Recht  in  Anspruch,  an
seiner  Stelle  einen  Vizekanzler  zu  ernennen.  Dieses  Recht  wurde
1559  durch  Ferdinand  I  anerkannt,  befand  sich  jedoch  erst  seit
1660  in  unbestrittener  Übung.  Dem  Reichserzkanzler  stand  die

u  Z,B.  das  Recht,  Zölle  anzulegen  und  Zollgerechtigkeiten  zu  verleihen

(N.O.  Art.  Sl  $$  1  u.  2),  das  Recht,  das  Münzregal  zu  verleihen  (W.  C.
rt.  ).

12  Z  B.  die  Reichsgerichtsbarkeit  auszuüben,  soweit  sie  zur  Zuständigkeit
  des  Reichshofrates  gehörte,  ferner  das  Recht,  Standeserhöhungen  vorzunehmen
  (unbeschadet  der  Rechte  Dritter:  vgl.  Wahlkapitulationen  seit
der  W.-C.  Karls  VII  von  1742,  Art.  XXII,  85  4,5)  und  Universitätsprivilegien
zu  erteilen.  Über  das  Standeserhöhungsrecht  vgl.  Anschütz,  Der  Fall
Friesenhausen  74  ff.  (Tübingen  und  Leipzig  1904)  und  die  Gegenschrift  von
Schoen:  Das  Kaiserliche  Standeserhöhungsrecht  und  der  Fall  Friesenhausen
  (1905).

ı8  Z,  B.  das  Recht,  venia  aetatis  zu  erteilen,  uneheliche  Kinder  zu
legitimieren,  Notare  zu  kreieren.

1  Z.  B.  die  N.  12  aufgeführten  Rechte,

18  G.  Seeliger,  Erzkanzler  und  Reichskanzleien.  ‚Innsbruck  1889.
H  Krotzachmayr,  a8  Deutsche  Reichsvizekanzleramt,  Arch.  Österreich.  Gesch.