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85.
Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche seit dem Tage
der Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt
der Reichskanzler.
Verordnung des Bundesrats über die Verjährungsfristen.
Vom 22. Dezember 1914.
81.
Die in den 8$ 196, 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs!!) bezeichneten
Ansprüche, die noch nicht verjährt sind. verjähren nicht vor
dem Schlusse des Jahres 1915.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
') Bürgerliches Gesetzbuch $ 196: In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe
betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder
Geschäfte mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb
des Schuldners erfolgt; 2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben
für Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sofern die
Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt: 3. der Eisenbahnuntsernehmungen,
Frachtfuhrieute, Schiffer, Lohnkutscher ‘und Boten wegen des Fahrgeldas,
der Fracht, des Fuhr- und Botenlonns, mit Einschluß der Auslagen; 4. der Gastwirte
und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gswarbsmäßig verabreichen, für
Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für andere den Gästen zur Befriedigung
ihrar Bedürfnisse gewährte Leistungen mit Einschluß der Auslagen; 5. derjenigen,
w»'ch3 Lotlterieloss vartraiban, aus dam Vartriebe der Lose, es sei denn, daß die
Loss zum Weitervertriebe geliefert werden: 6. derjenigen, weiche bewegliche Sachen
gewarbsmäßig vermieten wegen des Mietzinses; 7. derjenigen, welche ohne zu den in
Nr. 1 bezeichneten Personen zu gehören. die Besorgung fremder Geschäfte oder die
Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetrieba
gebührenden Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen: 8. derjenigen, welche
im Privatdienste stehen, wegen des Gehaltes, Lohns oder anderer Dienstbezüge, mit
Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche
gewährten Vorschüsse; 9. der gewerblichen Arbeiter — iGesellen, Gehilfen, Lehrlinge.
Fabrikarbeiter — deräTagiöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer an
Stelle oder als Teil 'des Lohns vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen,
sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse; 10. der
Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarter
Leistungen sowie wagen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen; 11. der
öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung oder Heilung
dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art“für Gewährung von Unter-