Contents : Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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85.
Diese  Verordnung  tritt  nach  Ablauf  einer  Woche  seit  dem  Tage
der  Verkündung  in  Kraft.  Den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens  bestimmt
  der  Reichskanzler.

Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Verjährungsfristen.

Vom  22.  Dezember  1914.

81.

Die  in  den  8$  196,  197  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs!!)  bezeichneten
  Ansprüche,  die  noch  nicht  verjährt  sind.  verjähren  nicht  vor
dem  Schlusse  des  Jahres  1915.

82.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

')  Bürgerliches  Gesetzbuch  $  196:  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:
1.  der  Kaufleute,  Fabrikanten,  Handwerker  und  derjenigen,  welche  ein  Kunstgewerbe
betreiben,  für  Lieferung  von  Waren,  Ausführung  von  Arbeiten  und  Besorgung  fremder
Geschäfte  mit  Einschluß  der  Auslagen,  es  sei  denn,  daß  die  Leistung  für  den  Gewerbebetrieb
  des  Schuldners  erfolgt;  2.  derjenigen,  welche  Land-  oder  Forstwirtschaft  betreiben
  für  Lieferung  von  land-  oder  forstwirtschaftlichen  Erzeugnissen  sofern  die
Lieferung  zur  Verwendung  im  Haushalte  des  Schuldners  erfolgt:  3.  der  Eisenbahnuntsernehmungen,
  Frachtfuhrieute,  Schiffer,  Lohnkutscher  ‘und  Boten  wegen  des  Fahrgeldas,
  der  Fracht,  des  Fuhr-  und  Botenlonns,  mit  Einschluß  der  Auslagen;  4.  der  Gastwirte
  und  derjenigen,  welche  Speisen  oder  Getränke  gswarbsmäßig  verabreichen,  für
Gewährung  von  Wohnung  und  Beköstigung  sowie  für  andere  den  Gästen  zur  Befriedigung
  ihrar  Bedürfnisse  gewährte  Leistungen  mit  Einschluß  der  Auslagen;  5.  derjenigen,
w»'ch3  Lotlterieloss  vartraiban,  aus  dam  Vartriebe  der  Lose,  es  sei  denn,  daß  die
Loss  zum  Weitervertriebe  geliefert  werden:  6.  derjenigen,  weiche  bewegliche  Sachen
gewarbsmäßig  vermieten  wegen  des  Mietzinses;  7.  derjenigen,  welche  ohne  zu  den  in
Nr.  1  bezeichneten  Personen  zu  gehören.  die  Besorgung  fremder  Geschäfte  oder  die
Leistung  von  Diensten  gewerbsmäßig  betreiben,  wegen  der  ihnen  aus  dem  Gewerbebetrieba
  gebührenden  Vergütungen,  mit  Einschluß  der  Auslagen:  8.  derjenigen,  welche
im  Privatdienste  stehen,  wegen  des  Gehaltes,  Lohns  oder  anderer  Dienstbezüge,  mit
Einschluß  der  Auslagen,  sowie  der  Dienstberechtigten  wegen  der  auf  solche  Ansprüche
gewährten  Vorschüsse;  9.  der  gewerblichen  Arbeiter  —  iGesellen,  Gehilfen,  Lehrlinge.
Fabrikarbeiter  —  deräTagiöhner  und  Handarbeiter  wegen  des  Lohnes  und  anderer  an
Stelle  oder  als  Teil  'des  Lohns  vereinbarter  Leistungen,  mit  Einschluß  der  Auslagen,
sowie  der  Arbeitgeber  wegen  der  auf  solche  Ansprüche  gewährten  Vorschüsse;  10.  der
Lehrherren  und  Lehrmeister  wegen  des  Lehrgeldes  und  anderer  im  Lehrvertrage  vereinbarter
  Leistungen  sowie  wagen  der  für  die  Lehrlinge  bestrittenen  Auslagen;  11.  der
öffentlichen  Anstalten,  welche  dem  Unterrichte,  der  Erziehung,  Verpflegung  oder  Heilung
dienen,  sowie  der  Inhaber  von  Privatanstalten  solcher  Art“für  Gewährung  von  Unter-