126 Freundes= oder Gnadenkauf. Bayer. R.
dem Käufer geschenkt sein solle, und aus der Anmerkung
von Kreittmayr's zu dem alleg. g. des
L.-R. lit. h.: „es sei eben nicht nöthig, daß man
die Worte Freund= und Gnadenkauf gebrauche“
geht hervor, daß, wenn die Kontrahenten den Vertrag
ausdrücklich als Freundschaftskauf bezeichnen,
dieses jedenfalls zur Deklaration des animus donandi
genüge.
Wenn hienach die Kontrahenten ihren Willen
auf eine deutliche Weise dahin erklärt haben, daß
das dem J. W. übergebene Anwesen demselben zum
Theile, nämlich in Ansehung des den stipulirten Kaufpreis
übersteigenden Mehrwerthes, von dem Uebergeber
geschenkt, von dem Uebernehmer als Schenkung acceptirt
worden, so haben dieselben einen Freundschaftskauf abeschlossen,
da eben durch die übereinstimmende gegenseitigo
Willenserklärung der Kontrahenten der Vertrag
zu Stande kommt. Daf diese Willenserklärung von
den Kontrahenten wirklich abgegeben, sonach ein
Freundschaftskauf von denselben wirklich abgeschlossen
worden sei, ist durch die von der Klägerin
selbst vorgelegte Vertragsurkunde nachgewiesen.
Diese Thatsache konnte von der Klägerin nicht
widersprochen werden, und wenn dieselbe die Wirksamkeit
der in §. 10 enthaltenen Erklärung der
Kontrahenten durch die selbständige Behauptung
zu entkräften suchte, daß der wahre Wille der
Kontrahenten ein von deren Willensäußerung
verschiedener gewesen, daß in der That ein anderer
Vertrag, als der äußerlich vorliegende, abgeschlossen,
der letztere bloß in fraudem legis vorgegeben
worden sei, so hat sie der liquiden Einrede
des Beklagten die Replik der Simulation
entgegengesetzt, deren Beweis der Klägerin obliegt.
M. Th. IV Kap. 4 §F. 10 und 9 und Anm. zu
Kap. 3 S. 4—8 Ziff. 3).
Die in der Revision in Bezug genommene Be-