F.
Sonstige Vorschriften.
Bei der Beförderung von geladener Geschützmunition
(Ziffer 7) und von Signalfeuerwerk (Ziffer 8) sind die Vorsichtsmaßregeln
unter Ia. F bis K zu beachten.
lc. Zündwaren und Feuerwerkskörper.
Zur Beförderung sind zugelassen:
1. Zündkörper, Zündschnüre.
a) Gewöhnliche Zündhölzer und andere Reib= und Streichzünder.
b) Pyrotechnische Zündstäbchen wie bengalische Zündhölzer, Goldregenhölzer,
Blumenregenhölzer, Wunderkerzen und dergleichen.
c) Sicherheitszünder (Zündschnüre aus dünnem, dichtem Schlauche
mit Schwarzpulverseele von geringem Querschnitte) (wegen
anderer Zündschnüre vergleiche I b. Ziffer 2).
2. Pyrotechnische Scherzartikel, Zündbänder.
a) Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollodiumpapier
und ähnliche Sachen, die ganz geringe Mengen von Kollodiumpapier
oder kleine Knallsilberpünktchen enthalten.
b) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche Artikel mit Knallsilber;
1000 Stück dürfen nicht über 1 g# Knallsilber enthalten.
c) Konfettibomben, Boskozylinder, Kotillonfrüchte und ähnliche
Artikel, die eine kleine Ladung von Kollodiumwolle zum Ausstoßen
einer ungefährlichen Füllung wie Wattekugeln, Konfetti
und dergleichen enthalten.
d) Zündblättchen (Amorces), Zündbänder, Paraffinzündbänder,
Knallkorke, Knallkapseln, enthaltend einen Knallsatz aus Kaliumchlorat
oder Salpeter, aus geringen Mengen von Phosphor,
ferner aus Schwefelantimon, Schwefel, Milchzucker, Ultramarin,
Klebemitteln (Dextrin, Gummi) oder dergleichen. In 1000 Zündpillen
dürfen im ganzen höchstens 7,5 g Knallsatz verwendet sein.
Der Zündsatz eines Knallkorkes darf höchstens 0,os g wiegen.
Die Oberfläche des Zündsatzes muß von dem oberen Rande
der Bohrung im Korke mindestens 5 mm entfernt sein. Die
Korke müssen, wenn der Zündsatz nicht zwischen Papierblättchen
festgelegt oder in einem dichten festen Näpfchen aus Papiermasse
eingebettet ist, derart dicht und frei von Poren sein, daß ein
Durchsickern der flüssigen Zündmasse ausgeschlossen ist. Der
Zündsatz muß durch eine Schicht Korkmehl und etwas darüber
gegossenes Paraffin abgedeckt sein. Bei Einschluß des Satzes
zwischen Papierblättchen genügt auch ein eingepreßter Kartonring,
der den Satz festhält. Bei Verwendung von Näpschen genügt
Verschluß der Korköffnung durch ein aufgepretztes und festgeklebtes
Papierblättchen.
Bei den Knallkapseln ist der Zündsatz, höchstens 0,os g, in
ein Näpfchen einzubetten, das den mittleren Teil des Bodens
einer aus Pappe gezogenen Kapsel bildet, und gegenüber dem
äußeren Kapselrande vertieft liegt. Die Zündmasse muß mit
einem dichten, nicht abspringenden Überzug bedeckt sein, der auch
den Näpschenrand überziehen muß.