Volltext : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

F.
Sonstige  Vorschriften.

Bei  der  Beförderung  von  geladener  Geschützmunition
(Ziffer  7)  und  von  Signalfeuerwerk  (Ziffer  8)  sind  die  Vorsichtsmaßregeln
  unter  Ia.  F  bis  K  zu  beachten.

lc.  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper.

Zur  Beförderung  sind  zugelassen:

1.  Zündkörper,  Zündschnüre.
a)  Gewöhnliche  Zündhölzer  und  andere  Reib=  und  Streichzünder.
b)  Pyrotechnische  Zündstäbchen  wie  bengalische  Zündhölzer,  Goldregenhölzer,
  Blumenregenhölzer,  Wunderkerzen  und  dergleichen.
c)  Sicherheitszünder  (Zündschnüre  aus  dünnem,  dichtem  Schlauche
mit  Schwarzpulverseele  von  geringem  Querschnitte)  (wegen
anderer  Zündschnüre  vergleiche  I  b.  Ziffer  2).

2.  Pyrotechnische  Scherzartikel,  Zündbänder.

a)  Knallbonbons,  Blumenkarten,  Blättchen  von  Kollodiumpapier
und  ähnliche  Sachen,  die  ganz  geringe  Mengen  von  Kollodiumpapier
  oder  kleine  Knallsilberpünktchen  enthalten.

b)  Knallerbsen,  Knallgranaten  und  ähnliche  Artikel  mit  Knallsilber;
1000  Stück  dürfen  nicht  über  1  g#  Knallsilber  enthalten.

c)  Konfettibomben,  Boskozylinder,  Kotillonfrüchte  und  ähnliche
Artikel,  die  eine  kleine  Ladung  von  Kollodiumwolle  zum  Ausstoßen
  einer  ungefährlichen  Füllung  wie  Wattekugeln,  Konfetti
und  dergleichen  enthalten.

d)  Zündblättchen  (Amorces),  Zündbänder,  Paraffinzündbänder,
Knallkorke,  Knallkapseln,  enthaltend  einen  Knallsatz  aus  Kaliumchlorat
  oder  Salpeter,  aus  geringen  Mengen  von  Phosphor,
ferner  aus  Schwefelantimon,  Schwefel,  Milchzucker,  Ultramarin,
Klebemitteln  (Dextrin,  Gummi)  oder  dergleichen.  In  1000  Zündpillen
  dürfen  im  ganzen  höchstens  7,5  g  Knallsatz  verwendet  sein.
Der  Zündsatz  eines  Knallkorkes  darf  höchstens  0,os  g  wiegen.
Die  Oberfläche  des  Zündsatzes  muß  von  dem  oberen  Rande
der  Bohrung  im  Korke  mindestens  5  mm  entfernt  sein.  Die
Korke  müssen,  wenn  der  Zündsatz  nicht  zwischen  Papierblättchen
festgelegt  oder  in  einem  dichten  festen  Näpfchen  aus  Papiermasse
eingebettet  ist,  derart  dicht  und  frei  von  Poren  sein,  daß  ein
Durchsickern  der  flüssigen  Zündmasse  ausgeschlossen  ist.  Der
Zündsatz  muß  durch  eine  Schicht  Korkmehl  und  etwas  darüber
gegossenes  Paraffin  abgedeckt  sein.  Bei  Einschluß  des  Satzes
zwischen  Papierblättchen  genügt  auch  ein  eingepreßter  Kartonring,
der  den  Satz  festhält.  Bei  Verwendung  von  Näpschen  genügt
Verschluß  der  Korköffnung  durch  ein  aufgepretztes  und  festgeklebtes
  Papierblättchen.

Bei  den  Knallkapseln  ist  der  Zündsatz,  höchstens  0,os  g,  in
ein  Näpfchen  einzubetten,  das  den  mittleren  Teil  des  Bodens
einer  aus  Pappe  gezogenen  Kapsel  bildet,  und  gegenüber  dem
äußeren  Kapselrande  vertieft  liegt.  Die  Zündmasse  muß  mit
einem  dichten,  nicht  abspringenden  Überzug  bedeckt  sein,  der  auch
den  Näpschenrand  überziehen  muß.