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Art. 2.
Wo es die Geschäfts= und Personalverhältnisse eines Oberamts gestatten, können
die Stellen der Oberamts-Aktuare an Beamte mit den Dienstrechten des §. 4 der
Dienstpragmatik und mit der Geschäftsaufgabe der §§. 71 und 72 erster Absatz des
Verwaltungs-Edikts übertragen werden.
Für die Bekleidung der Stellen solcher Beamten genügt die Erstehung der niederen
Dienstprüfung im Departement des Inn ern oder der Justiz.
Die Befugniß des §. 72 zweiter Absotz des Verwoltungs-Edikts kommt diesen
Beamten nur im Falle ausdrücklicher Verleihung zu.
Auf dieselben finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juli 1839 Anwendung.
Auch können sie ohne vorgängige höhere Dienstprüfung auf Expeditorsstellen vorrücken.
Art. 3.
Durch das gegenwärtige Gesetz werden die §§. 71 und 72 des Verwaltungs-Edikts
vom 1. März 1822, sowie das Gesetz vom 22. Juli 1839 abgeändert, und werden die
§§. 3 und 4 des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener vom 28 Juni
1821 (Dienstpragmatik) ergänzt.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 16. März 1873.
Karl.
Der Minister des Innern:
Sick.
Auf Befehl des Königs,
der Kabinets-Chef:
Gärttner.