Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

61

Art.  2.

Wo  es  die  Geschäfts=  und  Personalverhältnisse  eines  Oberamts  gestatten,  können
die  Stellen  der  Oberamts-Aktuare  an  Beamte  mit  den  Dienstrechten  des  §.  4  der
Dienstpragmatik  und  mit  der  Geschäftsaufgabe  der  §§.  71  und  72  erster  Absatz  des
Verwaltungs-Edikts  übertragen  werden.

Für  die  Bekleidung  der  Stellen  solcher  Beamten  genügt  die  Erstehung  der  niederen
Dienstprüfung  im  Departement  des  Inn  ern  oder  der  Justiz.

Die  Befugniß  des  §.  72  zweiter  Absotz  des  Verwoltungs-Edikts  kommt  diesen
Beamten  nur  im  Falle  ausdrücklicher  Verleihung  zu.

Auf  dieselben  finden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  22.  Juli  1839  Anwendung.


Auch  können  sie  ohne  vorgängige  höhere  Dienstprüfung  auf  Expeditorsstellen  vorrücken.


Art.  3.

Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  werden  die  §§.  71  und  72  des  Verwaltungs-Edikts
vom  1.  März  1822,  sowie  das  Gesetz  vom  22.  Juli  1839  abgeändert,  und  werden  die
§§.  3  und  4  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der  Civilstaatsdiener  vom  28  Juni
1821  (Dienstpragmatik)  ergänzt.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  16.  März  1873.

Karl.

Der  Minister  des  Innern:
Sick.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Kabinets-Chef:
Gärttner.