292 Schenkungen unter Ehegatten.
donantem post mortem demum ejus consurgunt,
hi duamvis post peractam
jam donationem crediderint donanti,
praeferuntur tamen.
Nam donatio inter virum et uxorem ex
morte demum donantis vim et firmilatem
accipit.
Indem Leyser hier also ausführt, daß die
Schenkung mit dem Tode des Ehemanns überhaupt
erst Bestand erhalte, daß die geschenkten Güter im
Eigenthume desselben bleiben und daß daher auch
solche Gläubiger, die es erst nach der Schenkung
wurden, diese angreifen können, bestätigt er das,
was auch Kreittmayr geltend macht, bezw. konnte
ihn dieser für seine Ansicht citiren. -
Die Annotationenstelle enthält also nicht etwa,
wie das erwähnte Urtheil meint, einen erweiternden
Zusatz zum Gesetzestexte.
Dieser selbst ist vielmehr so allgemein gehalten,
daß er eines Zusatzes nicht bedarf, ja eines solchen
gar nicht fähig ist.
Die Anmerkungen bezwecken auch und bringen
nur eine Erläuterung des Gesetzestegtes, eine Klarlegung
seines Sinnes und seiner Tragweite.
Dieses selbst aber steht ganz auf dem Boden
des Landrechts von 1616, insbes. Tit. 1 Art. 10,
welch letzterer nach Schmid, Comm. Nr. 21—26
alle Schenkungen unter Ehegatten, insoweit sie zum
Nachtheile der Gläubiger des Schenkers, gleichviel
ob ihre Forderung vor oder nach der Schenkung
entstund, gereichen, für wirkungslos und unfähig erklärt,
Eigenthum auf den Beschenkten zu übertragen,
selbst wenn die geschenkte Sache tradirt wäre.
Die Bezugnahme Kreittmayr's auf Schmid
und auf Tit. 1 Art. 10 des Ldr. v. 1616 ergeben
klar, daß altes und neues Recht im vollsten Einklang
stehen, demnach den Gläubigern das Recht