Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

292  Schenkungen  unter  Ehegatten.

donantem  post  mortem  demum  ejus  consurgunt,
  hi  duamvis  post  peractam
jam  donationem  crediderint  donanti,
  praeferuntur  tamen.

Nam  donatio  inter  virum  et  uxorem  ex
morte  demum  donantis  vim  et  firmilatem
  accipit.

Indem  Leyser  hier  also  ausführt,  daß  die
Schenkung  mit  dem  Tode  des  Ehemanns  überhaupt
erst  Bestand  erhalte,  daß  die  geschenkten  Güter  im
Eigenthume  desselben  bleiben  und  daß  daher  auch
solche  Gläubiger,  die  es  erst  nach  der  Schenkung
wurden,  diese  angreifen  können,  bestätigt  er  das,
was  auch  Kreittmayr  geltend  macht,  bezw.  konnte
ihn  dieser  für  seine  Ansicht  citiren.  -

Die  Annotationenstelle  enthält  also  nicht  etwa,
wie  das  erwähnte  Urtheil  meint,  einen  erweiternden
Zusatz  zum  Gesetzestexte.

Dieser  selbst  ist  vielmehr  so  allgemein  gehalten,
daß  er  eines  Zusatzes  nicht  bedarf,  ja  eines  solchen
gar  nicht  fähig  ist.

Die  Anmerkungen  bezwecken  auch  und  bringen
nur  eine  Erläuterung  des  Gesetzestegtes,  eine  Klarlegung
  seines  Sinnes  und  seiner  Tragweite.

Dieses  selbst  aber  steht  ganz  auf  dem  Boden
des  Landrechts  von  1616,  insbes.  Tit.  1  Art.  10,
welch  letzterer  nach  Schmid,  Comm.  Nr.  21—26
alle  Schenkungen  unter  Ehegatten,  insoweit  sie  zum
Nachtheile  der  Gläubiger  des  Schenkers,  gleichviel
ob  ihre  Forderung  vor  oder  nach  der  Schenkung
entstund,  gereichen,  für  wirkungslos  und  unfähig  erklärt,
  Eigenthum  auf  den  Beschenkten  zu  übertragen,
selbst  wenn  die  geschenkte  Sache  tradirt  wäre.

Die  Bezugnahme  Kreittmayr's  auf  Schmid
und  auf  Tit.  1  Art.  10  des  Ldr.  v.  1616  ergeben
klar,  daß  altes  und  neues  Recht  im  vollsten  Einklang
  stehen,  demnach  den  Gläubigern  das  Recht