Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

2  1855.

II.  Verordnung
des  Fürstlichen  Ministeriums,  Abtheilung  des  Innern,  das  Verbot  des  Lattenschnitzens
  in  den  Ortschaften  betreffend,  vom  29.  Derember  1854.

Mit  höchster  Genehmigung  Lerenissimi  verordnen  Wir  wie  folgt:
S.  1.

Geschnitzte  Stangenlatten  dürfen  ebenso,  wie  dies  bezüglich  des  Stichholzes  durch
die  Verordnung  vom  28.  Juni  1836  (publicirt  den  26.  Juli  1836  in  Nr.  32  des
Wochenblattes  c.  onniy  bereits  angeordnet  ist,  nur  da,  wo  die  Stangen  dazu  abgemacht

  worden  sind,  angefertigt  werden.
S.  2.

Nach  Maßgabe  der  sub  III.  der  angezogenen  Verordnung  angeordneten  Controle,
sowie  der  Strafbestimmung  sub  1V.  loc.  cil.  ist  auch  bezüglich  der  Stangenlatten  zu
verfahren.

Rudolstadt,  den  29.  December  1854.

Fstl.  Schwarzb.  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern.
Scheidt.