2 1855.
II. Verordnung
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, das Verbot des Lattenschnitzens
in den Ortschaften betreffend, vom 29. Derember 1854.
Mit höchster Genehmigung Lerenissimi verordnen Wir wie folgt:
S. 1.
Geschnitzte Stangenlatten dürfen ebenso, wie dies bezüglich des Stichholzes durch
die Verordnung vom 28. Juni 1836 (publicirt den 26. Juli 1836 in Nr. 32 des
Wochenblattes c. onniy bereits angeordnet ist, nur da, wo die Stangen dazu abgemacht
worden sind, angefertigt werden.
S. 2.
Nach Maßgabe der sub III. der angezogenen Verordnung angeordneten Controle,
sowie der Strafbestimmung sub 1V. loc. cil. ist auch bezüglich der Stangenlatten zu
verfahren.
Rudolstadt, den 29. December 1854.
Fstl. Schwarzb. Ministerium, Abtheilung des Innern.
Scheidt.