Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

Getetzlammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Gilllee  Slück  vom  Jahr  1847.
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M  XXXIV.  Bekanntmachung

der  Fürstl.  Regierung  wegen  der  an  dle  in  Katzhütte  errichtete  Knappschaft
erfolgten  Verleihung  der  Rechte  einer  milden  Stiftung,
vom  6.  Sept.  1847.

 

Nachdem  Serenissimus  geruht  haben,  der  zu  Kabhütte  errichteten  Knappschaft
  die  Rechte  einer  pin  causn  Inddigst  zu  ertheilen;  so  wird  solches  andurch
bekannt  gemacht.

Rudolstadt,  den  6.  September  1847.

Fürstl.  Schwarzb.  Regierung.
Ketelhodt.

A.  Obbarius.

 

XXXV.  Bekanntmachung

der  Fürstl.  Regierung  wegen  Diepensation  der  Hanwaaaeselen  von
der  Wanderpflicht,  d.  d.  21.  Septör.  7.

Es  kömmt  in  neuerer  Zeit  häufig  vor,  daß  Handwerksgesellen,  welche
nicht  einmal  den  im  §.  21.  des  Innungsgesetzes  d.  u.  30.  Jan.  1828  bestimmten
  vierjährigen  Zeitraum  hindurch  ihre  erlernte  Profession  für  Rechnung  eines
  Meisters  betrieben  haben,  Behufs  der  Erlangung  des  Meisterrechts  bei
Uns  Gesucheum  gänzliche  oder  theilweise  Befreiung  von  der  Wanderpflicht  einreichen,
  ohne  daß  triftige  Gründe  für  die  Gewähr  der  erbetenen  Dispensation
  angeführt  werden  können.

Wir  sehen  uns  daher  veranlaßt,  das  betreffende  Publicum  zu  seiner  Nachachtung
  aufmerksam  zu  machen,  wie  Man  einen  Nachlaß  an  der  in  den  be-Fürstl.

  Schw.  I#rolflärt.  Gesesamml.  V'Il.  21